des K. 3 zu Folge Filial-Kirchen-Kontente
bestehen sollen, die Beisiter von den evan-
gelischen Orts-Einwohnern aus ihrer Mitte
gewählt.
. 9.
Bei Angelegenheiten, welche den ganzen
Pfarrei-Verband gemeinschaftlich angehen
(z. B. bei Kirchen= und Pfarrhaus-Bauten,
gemeinschaftlichen Stiftungen 2c.), treten
die Filial-Kirchen-Konvente mit demjeni-
gen des Mutter-Orts zum Behuf der ge-
meinsamen Berathung und Beschlußnahme
zusammen.
II. Wirkungs-Kreis.
. 0.
Der evangelische Kirchen-Konvent hat
im Allgemeinen die Obliegenheit, die
Kirchen= Sitten= und Schul-Polizei in
dem Bezirke der Orts-Kirchen-Gemeinde
zu handhaben.
Außerdem liegt demselben nach Maßgabe
des Verwaltungs-Edibts auch die Besor-
gung der laufenden Stiftungs-Geschäfte
und der Armen-Unterstüßtzung, lebtere un-
ter Rücksprache mit der Orts = Armen-
Leitung, ob. "
In gemischten Orten, in welchen Kir-
chen-Konvente beider Konfessionen bestehen,
kommt die lebßtere Obliegenheit dem —
nach Maßgabe des Verwaltungs-Edikts
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bestellten gemeinschaftlichen Kirchen-Kon,
bente zu.
K. 11.
Als Kirchen-Polizei- Behörde hat der
Kirchen-Konvent das Beste seiner Kirche
und Kirchen = Gemeinde, so weit es von
dußerlichen Einrichtungen abhängt, den
bestehenden Gesehen gemäß zu beforgen,
und unter gewissenhafter Vermeidung alles
Eingreifens in das innere Familienleben
der Gemeinde= Glieder und sorgfältige
Schonung der Gewissens-Freiheit die äutzer-
liche Kirchen= und Sittenzucht zu hand-
haben.
K. 12.
Derselbe hat daher
1.) über die Beobachtung und Vollzie-
hung der Kirchen-Gesetze in der Ge-
meinde zu wachen,
3.) für die Ordnung und Würde bei
Abhaltung der öffentlichen Gottes-
dienste zu sorgen und alle Störungen
derselben zu verhüten,
5.) über den baulichen Stand und die
Reinlichkeit der Kirchen-Gebäude zu
wachen, und über die Kirchen-Stühle
nach herkömmlicher Ordnung zu ver-
fügen
K. 13.
Er hat ferner über die Beobachtung
der über die Feier der Sonn-Fest= und