Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

des K. 3 zu Folge Filial-Kirchen-Kontente 
bestehen sollen, die Beisiter von den evan- 
gelischen Orts-Einwohnern aus ihrer Mitte 
gewählt. 
. 9. 
Bei Angelegenheiten, welche den ganzen 
Pfarrei-Verband gemeinschaftlich angehen 
(z. B. bei Kirchen= und Pfarrhaus-Bauten, 
gemeinschaftlichen Stiftungen 2c.), treten 
die Filial-Kirchen-Konvente mit demjeni- 
gen des Mutter-Orts zum Behuf der ge- 
meinsamen Berathung und Beschlußnahme 
zusammen. 
II. Wirkungs-Kreis. 
. 0. 
Der evangelische Kirchen-Konvent hat 
im Allgemeinen die Obliegenheit, die 
Kirchen= Sitten= und Schul-Polizei in 
dem Bezirke der Orts-Kirchen-Gemeinde 
zu handhaben. 
Außerdem liegt demselben nach Maßgabe 
des Verwaltungs-Edibts auch die Besor- 
gung der laufenden Stiftungs-Geschäfte 
und der Armen-Unterstüßtzung, lebtere un- 
ter Rücksprache mit der Orts = Armen- 
Leitung, ob. " 
In gemischten Orten, in welchen Kir- 
chen-Konvente beider Konfessionen bestehen, 
kommt die lebßtere Obliegenheit dem — 
nach Maßgabe des Verwaltungs-Edikts 
831 
bestellten gemeinschaftlichen Kirchen-Kon, 
bente zu. 
K. 11. 
Als Kirchen-Polizei- Behörde hat der 
Kirchen-Konvent das Beste seiner Kirche 
und Kirchen = Gemeinde, so weit es von 
dußerlichen Einrichtungen abhängt, den 
bestehenden Gesehen gemäß zu beforgen, 
und unter gewissenhafter Vermeidung alles 
Eingreifens in das innere Familienleben 
der Gemeinde= Glieder und sorgfältige 
Schonung der Gewissens-Freiheit die äutzer- 
liche Kirchen= und Sittenzucht zu hand- 
haben. 
K. 12. 
Derselbe hat daher 
1.) über die Beobachtung und Vollzie- 
hung der Kirchen-Gesetze in der Ge- 
meinde zu wachen, 
3.) für die Ordnung und Würde bei 
Abhaltung der öffentlichen Gottes- 
dienste zu sorgen und alle Störungen 
derselben zu verhüten, 
5.) über den baulichen Stand und die 
Reinlichkeit der Kirchen-Gebäude zu 
wachen, und über die Kirchen-Stühle 
nach herkömmlicher Ordnung zu ver- 
fügen 
K. 13. 
Er hat ferner über die Beobachtung 
der über die Feier der Sonn-Fest= und
	        
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