Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Schul-Anstalten hat der Kirchen-Konvent 
darüber zu wachen, daß die bestehenden 
Verordnungen über das Schulwesen im 
Bereich der Pfarr-Gemeinde genau beob- 
achtet werden, und er wird deshalb auf 
die General= Schul-Verordnung vom 35·. 
December 1810, so wie auf die nachgefolg- 
ten allgemeinen und besonderen Vorschrif- 
ten verwiesen. 
. 19. 
Der Antheil, den der Kirchen = Konvent 
an der Verwaltung des örtlichen Stif- 
tungs-Vermögens (H. 10) zu nehmen hat, 
ist durch das Verwaltungs= Edikt vom 
1. Mürz 16-:; bestimmt. 
S. 20. 
Das Armenwesen hat der Kirchen-Kon- 
vent (F. 10) unter Rücksprache mit den 
freiwilligen Mitgliedern des bdrtlichen 
Wohlthátigkeits-Vereins nach den bestehen- 
den Gesehen zu besorgen, zu dem Ende 
uber Erhaltung und zweckmäßige Verwen- 
dung der Armenfonds, Abslellung des 
Bettels und Beschästigung der Armen zu 
wachen. 
§. 21. 
Kranke, Blödfinnige, Wittwen, Waisen, 
unmündige Kinder und hülflose Alte wer- 
den der Verathung und dem Schuße des 
Kirchen-Konvents in jeder Hinsicht beson- 
ders empfohlen. 
K. 22. 
Der Kirchen-Konvent führt die nächste 
Aufsicht über die niederen Diener der Kir- 
che, und der damit in Verbindung stehen- 
den Anstalten, wie Meßner, Todtengräber 
Leichsäger 2c. und ahndet die Dienst-Ver- 
sdumnisse derselben. 
K. z5. 
Der Kirchen-Konvent hat in seinem 
Wirkungs-Kreise zunächst Ermahnungen 
und Warnungen zur Besserung der Kir- 
chen = Genossen anzuwenden. In Fällen 
aber, wo dieses Correktions-Recht für den 
Zweck nicht zureicht, sind die weltlichen 
Mitglieder des Kirchen-Konvents ermäch- 
tigt, Geld= oder Gefängniß-Strafen zu 
erkennen, welche jedoch in Gemeinden drit- 
ter Klasse zwei Reichsthaler oder 24 Stun- 
den Gefängniß, in Gemeinden zweiter 
Klasse drei Reichsthaler oder 56 Stunden 
Gefängniß, und in Gemeinden erster Klasse 
vier Reichsthaler oder 48 Stunden Gefäng- 
niß nicht übersteigen dürfen. 
Die Kirchen-Konvente in Filialien (IF.3) 
ohne Gemeinde-Verfassung sind hierin den- 
jenigen in den Gemeinden dritter Klasse 
gleich zu achten. 
+. 4. 
Ob Geld= oder Gesängniß-Strafe an- 
zuwenden sey, bleibt, wo gesehliche Vor- 
schriften nichts bestimmen, dem gewissen-
	        
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