Schul-Anstalten hat der Kirchen-Konvent
darüber zu wachen, daß die bestehenden
Verordnungen über das Schulwesen im
Bereich der Pfarr-Gemeinde genau beob-
achtet werden, und er wird deshalb auf
die General= Schul-Verordnung vom 35·.
December 1810, so wie auf die nachgefolg-
ten allgemeinen und besonderen Vorschrif-
ten verwiesen.
. 19.
Der Antheil, den der Kirchen = Konvent
an der Verwaltung des örtlichen Stif-
tungs-Vermögens (H. 10) zu nehmen hat,
ist durch das Verwaltungs= Edikt vom
1. Mürz 16-:; bestimmt.
S. 20.
Das Armenwesen hat der Kirchen-Kon-
vent (F. 10) unter Rücksprache mit den
freiwilligen Mitgliedern des bdrtlichen
Wohlthátigkeits-Vereins nach den bestehen-
den Gesehen zu besorgen, zu dem Ende
uber Erhaltung und zweckmäßige Verwen-
dung der Armenfonds, Abslellung des
Bettels und Beschästigung der Armen zu
wachen.
§. 21.
Kranke, Blödfinnige, Wittwen, Waisen,
unmündige Kinder und hülflose Alte wer-
den der Verathung und dem Schuße des
Kirchen-Konvents in jeder Hinsicht beson-
ders empfohlen.
K. 22.
Der Kirchen-Konvent führt die nächste
Aufsicht über die niederen Diener der Kir-
che, und der damit in Verbindung stehen-
den Anstalten, wie Meßner, Todtengräber
Leichsäger 2c. und ahndet die Dienst-Ver-
sdumnisse derselben.
K. z5.
Der Kirchen-Konvent hat in seinem
Wirkungs-Kreise zunächst Ermahnungen
und Warnungen zur Besserung der Kir-
chen = Genossen anzuwenden. In Fällen
aber, wo dieses Correktions-Recht für den
Zweck nicht zureicht, sind die weltlichen
Mitglieder des Kirchen-Konvents ermäch-
tigt, Geld= oder Gefängniß-Strafen zu
erkennen, welche jedoch in Gemeinden drit-
ter Klasse zwei Reichsthaler oder 24 Stun-
den Gefängniß, in Gemeinden zweiter
Klasse drei Reichsthaler oder 56 Stunden
Gefängniß, und in Gemeinden erster Klasse
vier Reichsthaler oder 48 Stunden Gefäng-
niß nicht übersteigen dürfen.
Die Kirchen-Konvente in Filialien (IF.3)
ohne Gemeinde-Verfassung sind hierin den-
jenigen in den Gemeinden dritter Klasse
gleich zu achten.
+. 4.
Ob Geld= oder Gesängniß-Strafe an-
zuwenden sey, bleibt, wo gesehliche Vor-
schriften nichts bestimmen, dem gewissen-