Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

haften und klugen Ermessen der weltlichen 
Mitglieder des Kirchen-Konvents anheim- 
gestellt. 
K. 25. 
Die von dem Kirchen-Konvente ange- 
setzten Geldstrafen fallen der Stiftungs- 
Kasse des Orts zu. 
. 26. 
Schullehrer können wegen kleiner Dienst- 
Vergehungen oder anstößigen Wandels, 
falls die vorhergehenden Ermahnungen 
des Geistlichen nichts fruchten, vor den Kir- 
chen = Konvent beschieden und da zurecht- 
gewiesen werden. 
Scheint Bestrafung derselben nöthig, 
so ist an das gemeinschaftliche Oberamt 
zu berichten. 
g. 21. 
In Faͤllen, welche eine die Befugniß 
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des Kirchen-Konvents uͤbersteigende Strafe. 
erfordern, oder die, wie z. B. Injurien 
und Schlaghaͤndel, nicht vor denselben 
gehoͤren, steht dem Kirchen-Konvent weder 
Untersuchung noch Bestrafung zu, sondern 
es sind solche den betreffenden Behoͤrden 
zur Perfügung anzuzeigen und zu über- 
lassen. 
K. 28. 
WVon dem Straf-Erkenntniß der Kirchen- 
Konvente sindet, sofern nicht e#:wa die Er- 
haltung des kirchenkonventlichen Ansehens 
eine ungesäumte Gefängniß-Strafe nöthig 
macht, der Rekurs an das Oberamt nach 
Maßgabe der Geseße Statt. 
§. #19. 
Strengere geistliche Strafen, wie 
die Ausschließung von birchlichen Hand- 
lungen und Vorrechten oder aus der Kir- 
chen-Gemeinsch#ft, sind der obersten Kir- 
chen- Behdrde vorbehalten. 
III. Verhältniß zu dem gemein- 
schaftlichen Oberamt. 
. 30. 
Die Kirchen-Kenvente find der Aussicht 
und Leitung der gemeinschaftlichen Ober- 
Gmter untergeben. Diesen haben sie auch 
Fälle, die ihre Befugnisse überschreiten, 
oder deren Erledigung sie nicht erwirken 
konnten, vorzulegen. 
Dagegen haben die Kirchen-Konvente 
das Recht, zu Aufrechthaltung ihres An- 
sehens und Durchführung ihrer Anord- 
nungen, wo es nöthig ist, von den ge- 
meinschaftlichen Oberämtern Unterstützung 
zu verlangen. 
5. 31. 
Sollte der Kirchen-Konvent durch eine 
Versügung des gemeinschaftlichen Ober- 
amts sich in seinen Rechten gekränkt, oder 
in seiner Wirksamkeit sich von demselben 
verlassen glauben, so kann er an die geeig- 
nete höhere Behörde sich wenden.
	        
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