haften und klugen Ermessen der weltlichen
Mitglieder des Kirchen-Konvents anheim-
gestellt.
K. 25.
Die von dem Kirchen-Konvente ange-
setzten Geldstrafen fallen der Stiftungs-
Kasse des Orts zu.
. 26.
Schullehrer können wegen kleiner Dienst-
Vergehungen oder anstößigen Wandels,
falls die vorhergehenden Ermahnungen
des Geistlichen nichts fruchten, vor den Kir-
chen = Konvent beschieden und da zurecht-
gewiesen werden.
Scheint Bestrafung derselben nöthig,
so ist an das gemeinschaftliche Oberamt
zu berichten.
g. 21.
In Faͤllen, welche eine die Befugniß
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des Kirchen-Konvents uͤbersteigende Strafe.
erfordern, oder die, wie z. B. Injurien
und Schlaghaͤndel, nicht vor denselben
gehoͤren, steht dem Kirchen-Konvent weder
Untersuchung noch Bestrafung zu, sondern
es sind solche den betreffenden Behoͤrden
zur Perfügung anzuzeigen und zu über-
lassen.
K. 28.
WVon dem Straf-Erkenntniß der Kirchen-
Konvente sindet, sofern nicht e#:wa die Er-
haltung des kirchenkonventlichen Ansehens
eine ungesäumte Gefängniß-Strafe nöthig
macht, der Rekurs an das Oberamt nach
Maßgabe der Geseße Statt.
§. #19.
Strengere geistliche Strafen, wie
die Ausschließung von birchlichen Hand-
lungen und Vorrechten oder aus der Kir-
chen-Gemeinsch#ft, sind der obersten Kir-
chen- Behdrde vorbehalten.
III. Verhältniß zu dem gemein-
schaftlichen Oberamt.
. 30.
Die Kirchen-Kenvente find der Aussicht
und Leitung der gemeinschaftlichen Ober-
Gmter untergeben. Diesen haben sie auch
Fälle, die ihre Befugnisse überschreiten,
oder deren Erledigung sie nicht erwirken
konnten, vorzulegen.
Dagegen haben die Kirchen-Konvente
das Recht, zu Aufrechthaltung ihres An-
sehens und Durchführung ihrer Anord-
nungen, wo es nöthig ist, von den ge-
meinschaftlichen Oberämtern Unterstützung
zu verlangen.
5. 31.
Sollte der Kirchen-Konvent durch eine
Versügung des gemeinschaftlichen Ober-
amts sich in seinen Rechten gekränkt, oder
in seiner Wirksamkeit sich von demselben
verlassen glauben, so kann er an die geeig-
nete höhere Behörde sich wenden.