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IV. Geschaͤftsgang.
§. 3:.
Die Mitglieder des Kirchen-Konvents
versammeln sich auf die vom ersten Geist-
lichen (unter Rücksprache mit dem welt-
lichen Vorsteher) an sie ergangene Einla-
dung in der Regel monatlich einmal, in
Filialien jährlich wenigstens viermal, in
einem schicklichen Lokal, um über die vor-
liegenden Gegenstände sichzu berathschlagen.
g. 35.
Kein Mitglied darf ohne erhebliche Ur-
sachen und vorgängige Anzeige bei dem
Vorstand von den Sißungen wehbleiben.
K. 51.
Kein Kirchen-Konvent kann ohne Bei-
seyn des Pfarrers und des ersten weltli-
chen Orts-Vorstehers (oder der von ihnen
in wichtigen Verhinderungs-Füällen bestell-
ten Ames-Verweser) gehalten werden.
K. 35.
Die zu verhandelnden Gegenstände wer-
den der Reihe nach zur Berathung und
Abstimmung gebracht, wobei, jedoch mit
Ausnahme von Straf-Verfügungen, dem
weltlichen Vorsteher die erste, und im Fall
der Stimmengleichheit dem dirigirenden
Geistlichen die entscheidende Stimme zu-
steht.
K. 36. »
Das Protokoll wird in der Regel von
dem Geistlichen, oder, wo deren mehrere
sind, von dem juͤngsten derselben gefuͤhrt,
nach vorherigem Verlesen von den Mit-
gliedern unterschrieben und von dem Di-
rigirenden aufbewahrt.
g. 39.
Mit Kirchen-Genossen, die in Rechtssa-
chen einen befreiten Gerichts-Stand ge-
nießen, hat der Kirchen= Konvent, wenn
ihr personliches Erscheinen nicht wesentlich
erfordert wird, schriftliche Verhandlung
zu pflegen.
Nach vorstehenden Bestimmungen ha-
ben sich nun die evangelischen Kirchen-
Konvente und die denselben vorgesehten
gemeinschaftlichen Oberämter zu achten.
Auf besonderen höchsten Befehl.
Stuttgart den 29. Oktober 1324.
Wachter.
C.) Der Departements des Innern und des Kriegswesens:
Des Ober-Rekrutirungsraths.
Die Vorbereitung der Ausbebung für das Jahr 1855 betreffend.
Da die Zeit herannabt, wo die Aushe-
bung für das Jahr 1825 vorbereitet wer-
den muß, so werden die mit diesen Vorbe-
reitungs-Geschäften beauftragten Behörden