Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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IV. Geschaͤftsgang. 
§. 3:. 
Die Mitglieder des Kirchen-Konvents 
versammeln sich auf die vom ersten Geist- 
lichen (unter Rücksprache mit dem welt- 
lichen Vorsteher) an sie ergangene Einla- 
dung in der Regel monatlich einmal, in 
Filialien jährlich wenigstens viermal, in 
einem schicklichen Lokal, um über die vor- 
liegenden Gegenstände sichzu berathschlagen. 
g. 35. 
Kein Mitglied darf ohne erhebliche Ur- 
sachen und vorgängige Anzeige bei dem 
Vorstand von den Sißungen wehbleiben. 
K. 51. 
Kein Kirchen-Konvent kann ohne Bei- 
seyn des Pfarrers und des ersten weltli- 
chen Orts-Vorstehers (oder der von ihnen 
in wichtigen Verhinderungs-Füällen bestell- 
ten Ames-Verweser) gehalten werden. 
K. 35. 
Die zu verhandelnden Gegenstände wer- 
den der Reihe nach zur Berathung und 
Abstimmung gebracht, wobei, jedoch mit 
Ausnahme von Straf-Verfügungen, dem 
weltlichen Vorsteher die erste, und im Fall 
der Stimmengleichheit dem dirigirenden 
Geistlichen die entscheidende Stimme zu- 
steht. 
K. 36. » 
Das Protokoll wird in der Regel von 
dem Geistlichen, oder, wo deren mehrere 
sind, von dem juͤngsten derselben gefuͤhrt, 
nach vorherigem Verlesen von den Mit- 
gliedern unterschrieben und von dem Di- 
rigirenden aufbewahrt. 
g. 39. 
Mit Kirchen-Genossen, die in Rechtssa- 
chen einen befreiten Gerichts-Stand ge- 
nießen, hat der Kirchen= Konvent, wenn 
ihr personliches Erscheinen nicht wesentlich 
erfordert wird, schriftliche Verhandlung 
zu pflegen. 
Nach vorstehenden Bestimmungen ha- 
ben sich nun die evangelischen Kirchen- 
Konvente und die denselben vorgesehten 
gemeinschaftlichen Oberämter zu achten. 
Auf besonderen höchsten Befehl. 
Stuttgart den 29. Oktober 1324. 
Wachter. 
C.) Der Departements des Innern und des Kriegswesens: 
Des Ober-Rekrutirungsraths. 
Die Vorbereitung der Ausbebung für das Jahr 1855 betreffend. 
Da die Zeit herannabt, wo die Aushe- 
bung für das Jahr 1825 vorbereitet wer- 
den muß, so werden die mit diesen Vorbe- 
reitungs-Geschäften beauftragten Behörden
	        
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