Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Den 19. März. 
in Leonberg, Weinsberg, Tübingen, Sulz, 
Crailsheim, Welzheim, Blaubeuren, 
Ravensburg. 
Den 25. März 
in Vaihingen, Heilbronn, Rürtingen, 
Horb, Ellwangen, Gaildorf, Wiblin- 
gen, Saulgau. 
Den 26. März 
in Maulbronn, Ludwigsburg, Urach, Rot- 
tenburg, Ulm, Riedlingen. 
Den 50. März 
in Reutlingen. 
Hierzu werden die Militärpflichtigen, an 
deren Altersblasse in gegenwärtigem Jahre 
die Reihe der Aushebung ist, nämlich die 
im Jahr 1803 gebornen Jünglinge, unter 
den im Rekrutirungs-Geseß vom J. August 
1319 angedrohten Rechtsnachtheilen hier- 
durch vorgeladen, wobei zu ihrer Belehrung 
folgendes bemerkt wird: 
1.) Jeder Militärpflichtige hat sich an 
dem Tage der Aushebung in dem 
Hauptorte desjenigen Oberamtsbe- 
zirks, dem er nach den Bestimmun- 
gen des Art. 6. des Rekrutirungs- 
Gesetzes angehdrt, einzufinden. 
2.) Diejenigen, welche eine Befreiung 
wegen Familien-Verhältnisse (als ein- 
zige oder älteste Söhne u. s. w.) oder 
wegen Verufs (als Studirende, Schul- 
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provisoren u. s. w.) ansprechen, bön- 
nen solche durch ihre Eltern, Vor- 
münder oder sonstige Beoollmächtigte 
geltend machen; dagegen 
3.) wird jeder, welcher bei der Aus- 
hebung nicht erscheint, für diensttüch- 
tig angenommen, in so ferne seine 
Dienstuntüchtigkeit nicht nororisch ist. 
4.) Wer einen Befreiungsgrund bei der 
Aushebung anzuführen versäumt, kann 
solchen späterhin nicht mehr geltend 
machen; auch hat 
5.) absichtliches oder verschuldetes Weg- 
bleiben von der Aushebung die weitere 
nachtheilige Folge, daß der Nicht- 
erscheinende, in so ferne ihn die Reihe 
trifft, und keine Befreiung für ihn 
nachgewiesen wird, unwiderruflich zum 
Contingent bezeichnet, und seiner Zeit 
mit verlängerter Dienstzeit eingereiht, 
in so ferne ihn aber die Reihe nicht 
trifft, mit Gefängnißsirafe belegt wird. 
6.) Gegenwärtiger Aufruf gilt allen Mili- 
tärpflichtigen, denen keine besondere 
Ladung zugekommen seyn sollte, be- 
sonders aber denen, welche als abwe- 
send in Rummer :7 der Stuttgar- 
ter allgemeinen Anzeigen von diesem 
Jahre namentlich angeführt sino. 
Stuttgart, den 13. Februar 1824. 
Kapff.
	        
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