Den 19. März.
in Leonberg, Weinsberg, Tübingen, Sulz,
Crailsheim, Welzheim, Blaubeuren,
Ravensburg.
Den 25. März
in Vaihingen, Heilbronn, Rürtingen,
Horb, Ellwangen, Gaildorf, Wiblin-
gen, Saulgau.
Den 26. März
in Maulbronn, Ludwigsburg, Urach, Rot-
tenburg, Ulm, Riedlingen.
Den 50. März
in Reutlingen.
Hierzu werden die Militärpflichtigen, an
deren Altersblasse in gegenwärtigem Jahre
die Reihe der Aushebung ist, nämlich die
im Jahr 1803 gebornen Jünglinge, unter
den im Rekrutirungs-Geseß vom J. August
1319 angedrohten Rechtsnachtheilen hier-
durch vorgeladen, wobei zu ihrer Belehrung
folgendes bemerkt wird:
1.) Jeder Militärpflichtige hat sich an
dem Tage der Aushebung in dem
Hauptorte desjenigen Oberamtsbe-
zirks, dem er nach den Bestimmun-
gen des Art. 6. des Rekrutirungs-
Gesetzes angehdrt, einzufinden.
2.) Diejenigen, welche eine Befreiung
wegen Familien-Verhältnisse (als ein-
zige oder älteste Söhne u. s. w.) oder
wegen Verufs (als Studirende, Schul-
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provisoren u. s. w.) ansprechen, bön-
nen solche durch ihre Eltern, Vor-
münder oder sonstige Beoollmächtigte
geltend machen; dagegen
3.) wird jeder, welcher bei der Aus-
hebung nicht erscheint, für diensttüch-
tig angenommen, in so ferne seine
Dienstuntüchtigkeit nicht nororisch ist.
4.) Wer einen Befreiungsgrund bei der
Aushebung anzuführen versäumt, kann
solchen späterhin nicht mehr geltend
machen; auch hat
5.) absichtliches oder verschuldetes Weg-
bleiben von der Aushebung die weitere
nachtheilige Folge, daß der Nicht-
erscheinende, in so ferne ihn die Reihe
trifft, und keine Befreiung für ihn
nachgewiesen wird, unwiderruflich zum
Contingent bezeichnet, und seiner Zeit
mit verlängerter Dienstzeit eingereiht,
in so ferne ihn aber die Reihe nicht
trifft, mit Gefängnißsirafe belegt wird.
6.) Gegenwärtiger Aufruf gilt allen Mili-
tärpflichtigen, denen keine besondere
Ladung zugekommen seyn sollte, be-
sonders aber denen, welche als abwe-
send in Rummer :7 der Stuttgar-
ter allgemeinen Anzeigen von diesem
Jahre namentlich angeführt sino.
Stuttgart, den 13. Februar 1824.
Kapff.