Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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theker aus dem Donau= und Schwarzwald= 
Kreis mir den Prüfungen des Medicinal- 
Collegium in Stuttgart, die sich über die 
zwei andern Kreise erstrecken, gleichförmi- 
ger zu machen, ist die Verfügung getrof- 
fen worden, daß auch in Tübingen diese 
Prüfungen in Zubunft nur viermal im Jahr, 
je in der zweiten Hälfte der Monate Fe- 
bruar, Mai, August und November, Statt 
finden, und daß dabei mehrere Eandida- 
ten des nämlichen Fachs zusammen geprüft 
werden. 
Diejenigen, welche zu Ausübung dieser 
Fächer befähigt werden wollen, haben sich 
deswegen jedesmal vor dem ersten Tag der 
Monate Februar, Mai, August und No- 
vember schriftlich bei der medizinischen Fa- 
kultät um Zulassung zur Prüfung zu mel- 
den, die nörhigen Zeugnisse beizulegen, 
und sodann die Einberufung auf einen be- 
stimmten Tag zu erwarten. Die Wund- 
arzte haben in ihren Bittschriften zugleich 
anzugeben, ob fie für die erste, zweite 
oder dritte Elasse legitimirt zu seyn wün- 
schen. 
Wer mit der Anmeldung sich verspätet 
oder die Erfordernisse nicht gehbrig bei- 
bringt, wird von der nächsten Prüfung 
ausgeschlossen und auf die folgende verwie- 
sen werden. 
Es wird zugleich bemerkt, daß in Zu- 
kunft der Vormittag des Prüfungs-Tags 
zu schriftlicher Beantwortung angemessener 
schristlich aufgegebener Fragen bestimmt ist. 
Tübingen den :5. November 168-24. 
Dr. Schübler, Professor, d. Z. Dekan. 
B.) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung einer Aufforderung an die Staats-Gläubiger zur Erklärung über die Herabsetzung 
des Zinssußes. 
Nachdem das Geseh vom 13. Juli d. J., 
in Folge dessen die Zinse aus der Staats- 
schuld auf 47 pro Cent herabgeseht werden 
sollen, durch das Regierungs-Blatt vom 
16. November d. J. Nro. 51, bekannt ge- 
macht worden ist; so unterstellt man, es 
werden die sämtlichen Orts, Vorsteher des 
HKönigreiches für die Verkündung des kaum 
gedachten Gesehes nach Anleitung der Ver- 
fügung vom 15. November 181, (Staats- 
und Regierungs- Blatt S. 573) gehörig 
gesorgt haben. 
In Befolgung der Bestimmungen des- 
selben ist von Seite der Staats-Schulden-
	        
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