Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

zu unterzeichnen ist. hat folgende Robri- 
ken zu umfassen: 
1.) Wohnort und Oberamts--Bezirk. 
2.) Vor= und Zuname. 
S.) Alter (mittelst Angabe des Geburts- 
tages) und Religion. 
4.) Familien-Verhälenisse. 
(Hiebei ist anzugeben der Name des 
Vaters; sodann — ob der Ausstel- 
ler unverehlicht oder verheirathet sen 
und letzteren Falls ob und wie viele 
Kinder er habe?) 
5.) Benennung der Prüfungs-Behörde 
und Datum des erhaltenen Zeugnisses. 
6.) Bemerkungen. 
(Angabe der dermaligen Bestim- 
mung 2c.) 
929 
Die Einsendung dieser Tabelle wird von 
denjenigen Mitgliedern des Schreiber- 
Standes erwartet, welche eine oder einige 
der bei der ehemaligen Regierung, der 
Rent-Kammer oder dem Kirchen-Rathe, 
oder späterhin bei den Departements des 
Innern und der Finanzen angeordnet ge- 
wesenen Substituten= oder Dienst-Prüfun- 
gen erstanden haben und nicht im Staats- 
Dienste definitiv angestellt sind oder ihre 
Laufbahn als Schreiber ein für allemal 
verlassen haben. 
Die erhaltenen Prüfungs-Zeugnisse sind 
der Tabelle in beglaubigter Abschrift bei- 
zuschließen. 
Stuttgart den 3z. Rovember 13:4. 
Maucler. 
Ill. Central-Stelle des landwirthschaftlichen Vereins. 
4 
Preis-Aufgabe, die Perbesserung des Weinbaues und der Weinbereitung betreffend. 
Schon viele Beispiele haben bewiesen, 
daß in mehrxeren Gegenden des Landes die 
vaterländischen Weine, wenn die Reben 
zweckmäßig ausgewählt, gepflegt und der 
daraus gewonnene Wein im Herbst sorg- 
fültig behandelt wird, einer höheren Vered- 
lung fähig sind. 
Da nun aber die bis jeßt gemachten Er- 
fahrungen und Beobachtungen hierüber 
noch nicht gehdrig gesammelt und belehrend 
zusammengestellt, noch viel weniger so# 
allgemein bekannt sind, daß der Wein- 
bergs-Besißeer das Geeignete daraus ent- 
nehmen und in Anwendung bringen könnte,
	        
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