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Parthei, unter den in dem Gesetze ange-
fuͤhrten Voraussetzungen sich einzig des
Eides-Antrags bedienen dürfe, oder ob
sie ausser diesem auch etwaige andere Be-
weismittel annoch benüßen könne.
Zu Beseitigung dieser Zweifel finden
Wir Uns, nach Anhdrung Unseres
Geheimen-Rathes, bewogen, hiemit zu
erklären, daß bei der Fassung des §. ::
der Novelle vom 15. September 1822 die
Meinung nicht dahin gegangen sey, in
dem daselbst vorgesehenen Falle ausser dem
Eides.- Antrag die in dem §. 59 Lit, e des
Abschieds in Organisations= Sachen vom
50. Juni 1821: erwähnte Benühung an-
derer Mittel auszuschließen.
Hiernach haben sämtliche Gerichtsstellen
Unseres Knigreichs in vorbommenden
Fällen sich zu achten, und bleiben übrigens
die näheren Bestimmungen in Beziehung
auf das Verfahren bei dem nach erklärter
Beweispflichtigkeit nachgetragenen Beweise
der bünftigen umfassenden Civil-Prozeß=
Ordnung vorbehalten.
Gegeben Stuttgart den 9. December 1824.
Wilhelm.
Der Minister der Justiz:
Freiherr von Maucler.
Auf Befehl des Kinigs:
Der Staats-Sekretär,
Vellnagel.
Dienst-Nachrichten.
Seine Königliche Majestät haben
vermöge höchsten Dekrets vom 6. d. M.
dem vormaligen Oberamtmann zu Geiß-
lingen Müller, auf sein Ansuchen die
Erlaubniß zu Ausübung der Rechts, Praxis
zu ertheilen geruht.
Derselbe wird seinen Wohnsic in Ulm
nehmen. «
Sodann haben Hochstdieselben durch
höchstes Dekret vom 7. d. M. die erledigte
Sekretärs-Stelle bei dem K. Gerichtshof
in Ellwangen dem bisherigen Ober-Justig=
Rath und Oberamts-Richter in Gera-
bronn, Müller, übertragen.
Ferner haben Seine Königl. Maje-
staͤt vermoͤge hoͤchster Entschließung vom
7. d. M. die erledigte Patronats-Pfarrei
zu Eutendorf, Dekanats Gaildorf, dem
bisherigen Pfarrverweser zu Muͤnster und
Eutendorf, M. Stiefel,