Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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b) Versögung, die Richtigstellung der Medicinal-Gewichte betreffend. 
Da zur Anzeige gekommen ist, daßbei 
den Medicinal= Visitationen in mehreren 
Apotheken Gewichte vorgefunden worden 
sind, welche zwar mit dem Vfeechtzeichen 
des Hirschhorns versehen, demungeachtet 
aber zu leicht waren, und da die erforder- 
liche möglichste Genauigkeit in Richtigstel- 
lung der Medicinal- Gewichte am sichersten 
dadurch erreicht werden kann, wenn nur 
eine Behörde sich damit zu beschäftigen 
hat, so wird hiemit verfügt, wie folgt: 
1.) Für die Zukunft hat das Pfecht- 
amt in Stuttgart ausschließlich die 
Besugniß und die Verpflichtung, die 
Medicinal-Gewichte im Lande zu 
berichtigen. 
Die unter dessen Aufsicht von einem 
beeidigten Pfechter gepfechteten Me- 
dicinal-Gewichte sind von dem Pfecht- 
amte noch besonders unter Zuziehung 
elnes von dem Medicinal-Collegium 
zu bezeichnenden hiesigen Apothekers 
nach den vorgeschriebenen Normal-= 
Gewichten mit aller Sorgfalt zu pri- 
fen, und wenn sie richtig erfunden 
werden, so ist die Schachtel, in wel- 
cher sie zum Verkauf ausgeseßt zu 
werden pflegen, mit dem Stadt-Sie- 
gel und mit der Aufschrift zu ver- 
sehen: 
Controllirt von dem Pfechtamt zu 
Stuttgart. 
Die unrichtig erfundenen Gewichte 
hingegen sind zur Berichtigung zurück 
zu geben. 
z.) Für das Pfechten ist je von einer 
55 Gewichtstücke (zusammen ½ Pfo.) 
enthaltenden Schachtel dem beeidig- 
ten Pfechter eine Gebühr von 24 kr., 
für die Controlle dem städtischen 
PBfechtamt eine Gebühr von 6 kr. von 
jeder Schachtel zu entrichten. 
3.) Nur die auf jene Weise gepfechteten 
und für richtig erkannten Medicinal- 
Gewichte dürfen künftig in den Apo- 
theken des Landes gebraucht und in 
dem Handel für das Inland gefährt 
werden. 
4.) Die Oberamtsärzte werden aus- 
drücklich dafür verantwortlich gemacht, 
daß sie auf die Richtigkeit der Me- 
dicinal -Gewichte in den Apotheken 
ihres Bezirks die sorgfältigste Auf- 
merksamkeit verwenden, und hierin 
kein Versäumniß sich zu Schulden 
kommen lassen. 
5.) Sollte vom 1. Januar künftigen 
Jahrs an in einer Apotheke ein Me- 
dicinal Gewicht vorgefunden werden, 
das nicht auf vorstehende Weise rich-
	        
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