Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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tig gestellt, und entweder zu leicht Verantwortung und zur gebühren- 
oder zu schwer ist, so ist der im Falle den Strafe zu ziehen. 
befindliche Apotheker deshalb zur Stuttgart den 24. December 1824. 
Schmidlin. 
C.) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Befreiung von der Accise für den zwischen Martini 1824 und Georgi# 18235 von den Producenten 
zu verkaufenden neuen Wein. 
Bei den Schwierigkeiten, welche der daß der von Weinbergbesitzern eingekel- 
Absatz des dießjährigen Weins durch die lerte dießjährige Wein, wenn er zwi- 
große Ueberschwemmung und die dadurch schen Martini 132:4 und Georgii 13:5 
herbeigeführte Beschädigung der Brücken aus dem Keller von den Producenten 
und Straßen zur Herbstzeit gefunden hat, selbst verkauft wird, accisefrei gelassen 
haben Seine Königliche Mafestát werde. 
durch die höchste Entschließung vom 5. De= Stuttgart den 15. December 1824. 
cember d. J. zu genehmigen geruht, Weckherlin. 
b) Bekauntmachung in Betreff der Abgabe von Brennbolz an die zu Stuttgart angestellten Staats- 
diener. 
Durch die Verordnung vom 1:. Januar dienern das bisherige Quantum Buchen- 
1618 ist den in hiesiger Residenz angestell= holz aus dem Holzgarten in Stuttgart, 
ten Staatsdienern der Vezug eines gewis- jedoch, da statt des Floßhelzes, auf der 
sen Quantum Buchenholz aus dem Holz: Achse beigeführtes Holz gegeben werden 
garten zu Berg im Preise von 15 fl. per muß, in dem Preise von 17 fl. per Meß 
Meß gestattet worden. 6 abgereicht werden; welches hiemit zur 
Nach Aufhebung des Holzgartens in Kenmtniß der Betheiligten gebracht wird. 
Berg wird nun den betreffenden Staats- Stuttgart den 16. December 1324. 
Weckherlin.
	        
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