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zucht, neben der Verbindlichkeit zum Er-
saße sämrlicher in dieser Untersuchungs-
sache erlaufenen, so wie der etwaigen Kur-
Kosten,zu einer vierjährigen Festungs-
Arbeitsstrafe verurtheilt; überdies, für
den Fall, da ein bleibender Schaden
als Folge der erlittenen Mißhandlung
sich ergeben sollte, ein weiterer Straf-
Zusaß vorbehalten. (d. 19. Oktober.)
18. Auf den Grund einer bei dem O. A.Ge-
richt Aalen gepflogenen Untersuchung,
wurde vermöge Beschlusses vom 9., er-
öffnet den : r. Obtober, Johanne Krauß,
von Kaisersbach, O. A. Welzheim, we-
gen Fälschung, wiederholter Ueberschrei-
tung ihrer Confination und Lügen vor
Gericht, zu einer fünfmonatlichen
Arbeitshausstrafe, se wie zum Ersaße
sämtlicher Arrest-Azungs= und Unter-
suchungs= Kosten verurtheilt. (d. 19.
Oktober.)
#9. Auf den Grund der vor dem O. A.Ge-
richt Ellwangen verhandelten Unterfu-
chung, wurde durch Erkenntniß vom 3.,
erdffnet den 14. August, der Geistlichen=
Verwaltungs-Amts-Verweser Hauff,
von Ellwangen, wegen der ihm zu Last
sallenden, wenigstens mittelbaren Bei-
hülfe zu dem von dem Juden Selig-
mann Löw in Oberndorf und Consorten
mit den Stiftungs,= Geldern gewerbs-
mäsßig getriebenen grotzen Wucher, we-
geu großer Nachläßigkeit in Berechnung.
von Zinsen zum Schaden seiner Amts-
kasse, wegen unerlaubter Geschenk-An-
nahme bei dem Ausleihen von Cassen-
Geldern, so wie wegen wissentlicher
Begünftigung eines von dem gedachten
Juden gegen das bestehende Verbot ab-
geschlossenen Gutskaufs, von seinem
provisorisch bekleideten Amte eines geist-
lichen Verwalters in Ellwangen, ent-
fernt, und zu dreimonatlichem
Festungs-Arrest verurtheilt, auch rück-
sichtlich der Verbindlichkeit zum Ersatze
des gestifteten Schadens und der ausge-
gangenen Untersuchungs-Kosten das
Angemessene verfüzt. (d. 7. Oktober.)
#8 Durch Beschluß vom 29. August, er-
öffnet den 3. September, wurde der ge-
wesene Gemeinde= Pfleger Matthäus
Bolk, von Oberkessach, O. A. Künzels-
au, wegen der Eigenmächtigkeit, mit
welcher er zuerst ein vermeintliches Gut-
haben sich selbst bezahlt machte, nach-
her aber einen Cassen-Defekt durch Heim-
zahlung von Passiv-Capitalien der Ge-
meinde deckte, so wie wegen eines durch
sehr unordentliche und nachlätzige Rech-
nungsführung entstandenen, jedoch so-
gleich ersehten Cassen-Rests, zu einer
Geldstrafe von fünfzehen Reichs-