Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Monat Januar des laufenden Jahrs an 
nicht mehr in das Regierungs Vlatt selbst 
aufgenommen, sondern als Beilagen def- 
selben in der Art behandelt werden, daß 
dieselben eigene sortlaufende Seitenzahlen 
und am Schlusse des Jahrs ein eigenes 
Namen= Register erhalten; so wird dieses. 
mit dem Anfügen zu öfsntlicher Kenntnit 
gebracht, daß der Tag der Ausgabe solcher 
Beilagen jedesmal am Schlusse der zunächst 
darauf erscheinenden Nummer des Regie- 
rungs-Blatts angezeigt werden wird. 
Stuttgart den ro. März 1825. 
Maucler. 
.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Warnung vor falschen Swölskreuzer-Stäcken. 
Es ist zur Anzeige gekommen, daß sich 
falsche Zwölfkreuzerstücke nach dem Ge- 
präge der Württembergischen Dreibäßner 
vom vorigen Jahr im Umlauf befinden. 
Sie sind von Zinn gegossen und enthalten 
auf der Vorderseite das Brustbild Seiner 
Masjestät des Königs mit der Um- 
schrift: „ Wilhelm Könin v. Würllemh. 
13:4 , auf der Rückseite das Königlich 
Württembergische Wappen mit zwei Fek,- 
dern und der Umschrift: GX eine F. 
Mlarlk. 12 L.“ 
Durch das Aussehen des Metalls, durch 
den Klang und vorzüglich durch die ganz 
stumpfen Umrisse aller Formen lassen sie 
sich von ächten Münzen leicht unterscheiden. 
Das Publikum wird daher vor der An- 
nahme solcher falschen Zwölskreuzer-Stücke 
zewarnt und aufgcfordert, von den Wahr- 
nehmungen, die auf eine Spur zur Ent- 
beckung der Verfertiger und Verbreiter 
führen kdunten, die Polizei -Stellen in 
Kenntnif zu setzen, als welchen hiemir zu- 
gleich zur Pflicht gemacht wird, dem Ge- 
genstand eine besondere Aufmerksamkeit zu 
widmen. 
Stuttgart den 1u. März 13-:5. 
Schmidlin- 
b)) Berfügung, die Auehebung der Befugniß der Kreis-Regierungen zur aussergerichrlichen Entscheidung 
rechelicher Beschwerden gegen die Kreis-Finanz-Kammern betreffend. 
Durch die Verordnung vom :2. Novem- 
ber 1819, die Aufldfung der gemeinschaft- 
lichen Regierungs= und Finanz-Kammer- 
Deputationen betreffend, §. 6 und durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.