Monat Januar des laufenden Jahrs an
nicht mehr in das Regierungs Vlatt selbst
aufgenommen, sondern als Beilagen def-
selben in der Art behandelt werden, daß
dieselben eigene sortlaufende Seitenzahlen
und am Schlusse des Jahrs ein eigenes
Namen= Register erhalten; so wird dieses.
mit dem Anfügen zu öfsntlicher Kenntnit
gebracht, daß der Tag der Ausgabe solcher
Beilagen jedesmal am Schlusse der zunächst
darauf erscheinenden Nummer des Regie-
rungs-Blatts angezeigt werden wird.
Stuttgart den ro. März 1825.
Maucler.
.) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
Warnung vor falschen Swölskreuzer-Stäcken.
Es ist zur Anzeige gekommen, daß sich
falsche Zwölfkreuzerstücke nach dem Ge-
präge der Württembergischen Dreibäßner
vom vorigen Jahr im Umlauf befinden.
Sie sind von Zinn gegossen und enthalten
auf der Vorderseite das Brustbild Seiner
Masjestät des Königs mit der Um-
schrift: „ Wilhelm Könin v. Würllemh.
13:4 , auf der Rückseite das Königlich
Württembergische Wappen mit zwei Fek,-
dern und der Umschrift: GX eine F.
Mlarlk. 12 L.“
Durch das Aussehen des Metalls, durch
den Klang und vorzüglich durch die ganz
stumpfen Umrisse aller Formen lassen sie
sich von ächten Münzen leicht unterscheiden.
Das Publikum wird daher vor der An-
nahme solcher falschen Zwölskreuzer-Stücke
zewarnt und aufgcfordert, von den Wahr-
nehmungen, die auf eine Spur zur Ent-
beckung der Verfertiger und Verbreiter
führen kdunten, die Polizei -Stellen in
Kenntnif zu setzen, als welchen hiemir zu-
gleich zur Pflicht gemacht wird, dem Ge-
genstand eine besondere Aufmerksamkeit zu
widmen.
Stuttgart den 1u. März 13-:5.
Schmidlin-
b)) Berfügung, die Auehebung der Befugniß der Kreis-Regierungen zur aussergerichrlichen Entscheidung
rechelicher Beschwerden gegen die Kreis-Finanz-Kammern betreffend.
Durch die Verordnung vom :2. Novem-
ber 1819, die Aufldfung der gemeinschaft-
lichen Regierungs= und Finanz-Kammer-
Deputationen betreffend, §. 6 und durch