Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

die Instruktion fuͤr die Kreis-Regierungen 
vom 21. December 1819, 6. 17, Nro. zu 
#, (Staats= und Regierungs-Blatt von 
1319, S. 836 und 948) ist den lehtern die 
Befugniß eingeräumt worden, über Be- 
schwerden, welche gegen Verfügungen der 
Finanz-Kamsnern aus Rechtsgründen er- 
hoben werden sollten, eine aussergerichtliche 
Entscheidung zu ertheilen. 
Da jedoch der Erfahrung zu Folge auf 
diesem Wege der Zweck gütlicher Veilegung 
solcher Streitigkeiten selten erreicht, viel- 
mehr die endliche Erledigung der Sache 
auf eine für den Geschäáftsgang, wie für 
die gegenseitige Stellung der Staatsbehbr- 
den störende Weise verzögert werden kannz 
sohaben Seine Königliche Majestät 
auf den Höchstdenselben hierüber er- 
statteten Vortrag und eingeholtes Gutacht 
des K. geheimen Raths für angemest en erach- 
tet, die gedachten Bestimmungen wieder 
aufzuheben, und durch hoͤchste Entschließung 
vom 3. d. M. zu verordnen, daß derglei- 
chen Beschwerden gegen Verfügungen der 
Finanzkammern von den Kreis-Regierun- 
gen, an welche sie etwa noch künftig ge- 
bracht werden sollten, an das K. Finanz- 
Ministerium, als die den Kreis-Finanz- 
kammern vorgesetzte Verwaltungs-Behbr= 
de, oder, wenn der Gegenstand privatrecht- 
licher Natur ist, an die Gerichte verwiesen 
werden sollen, welche von selbst nicht un- 
terlassen werden, vor der näheren Verhand- 
lung die gütliche Erledigung des Streits 
zu versuchen. 
Uebrigens bleibt es in Beziehung auf 
die Gegenstände des öffentlichen Rechts, 
welche ihrer Natur nach zum Geschäfts- 
kreis der Regierungs-Behbrden geeignet 
sind, bei der bicherigen Einrichtung. Auch 
sind die Kreis-Regierungen gegenüber von 
der Finanz= Verwaltung, wie von andern 
Betheiligten, noch ferner wie bisher befugt 
und verpflichtet, näch Maßgabe der K. 
Rormal-Entschließung vom :4. August 
1641 bei Gegenständen, welche die Für- 
sorge der Polizei in Anspruch nehmen, 
wenn und fo oft das richterliche Erkenntniß 
ohne Gefährdung der allgemeinen Sicher- 
heit oder anderer staatspolizeilicher Zwecke 
nicht abgewartet werden kann, der einges 
legten Berufung auf den Rechtsweg un- 
geachtet und unbeschadet der rechtlichen 
Verhältnisse der Betheiligten eine proviso- 
rische Verfügung zu treffen. 
Stuttgart den 7. März 1325. 
Schmidlin.
	        
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