die Instruktion fuͤr die Kreis-Regierungen
vom 21. December 1819, 6. 17, Nro. zu
#, (Staats= und Regierungs-Blatt von
1319, S. 836 und 948) ist den lehtern die
Befugniß eingeräumt worden, über Be-
schwerden, welche gegen Verfügungen der
Finanz-Kamsnern aus Rechtsgründen er-
hoben werden sollten, eine aussergerichtliche
Entscheidung zu ertheilen.
Da jedoch der Erfahrung zu Folge auf
diesem Wege der Zweck gütlicher Veilegung
solcher Streitigkeiten selten erreicht, viel-
mehr die endliche Erledigung der Sache
auf eine für den Geschäáftsgang, wie für
die gegenseitige Stellung der Staatsbehbr-
den störende Weise verzögert werden kannz
sohaben Seine Königliche Majestät
auf den Höchstdenselben hierüber er-
statteten Vortrag und eingeholtes Gutacht
des K. geheimen Raths für angemest en erach-
tet, die gedachten Bestimmungen wieder
aufzuheben, und durch hoͤchste Entschließung
vom 3. d. M. zu verordnen, daß derglei-
chen Beschwerden gegen Verfügungen der
Finanzkammern von den Kreis-Regierun-
gen, an welche sie etwa noch künftig ge-
bracht werden sollten, an das K. Finanz-
Ministerium, als die den Kreis-Finanz-
kammern vorgesetzte Verwaltungs-Behbr=
de, oder, wenn der Gegenstand privatrecht-
licher Natur ist, an die Gerichte verwiesen
werden sollen, welche von selbst nicht un-
terlassen werden, vor der näheren Verhand-
lung die gütliche Erledigung des Streits
zu versuchen.
Uebrigens bleibt es in Beziehung auf
die Gegenstände des öffentlichen Rechts,
welche ihrer Natur nach zum Geschäfts-
kreis der Regierungs-Behbrden geeignet
sind, bei der bicherigen Einrichtung. Auch
sind die Kreis-Regierungen gegenüber von
der Finanz= Verwaltung, wie von andern
Betheiligten, noch ferner wie bisher befugt
und verpflichtet, näch Maßgabe der K.
Rormal-Entschließung vom :4. August
1641 bei Gegenständen, welche die Für-
sorge der Polizei in Anspruch nehmen,
wenn und fo oft das richterliche Erkenntniß
ohne Gefährdung der allgemeinen Sicher-
heit oder anderer staatspolizeilicher Zwecke
nicht abgewartet werden kann, der einges
legten Berufung auf den Rechtsweg un-
geachtet und unbeschadet der rechtlichen
Verhältnisse der Betheiligten eine proviso-
rische Verfügung zu treffen.
Stuttgart den 7. März 1325.
Schmidlin.