nicht bloß fertiges, sondern auch aus-
drucksvolles Lesen, Schön= und
Rechtschreiben, Fertigkeit im schrift-
lichen und namentlich auch im Kopf-
Rechnen, wozu als Lehrmittel: elemen-
tarisches Kopfrechnen mit reinen und an-
gewandten Zahlen, von Schuhmacher
(Dässeldorf :617) und Hoffmanns Lehr-
buch der Arithmetik (Stuttgart 1815) be-
sonders empfohlen werden; dann: Kennt-
niß der deutschen Sprache, wenigstens
soweit der erste Haupttheil von Krause,
nämlich Sprachübungen in einfachen und
zusammengesezten Säßen, führt, und lebung
in schriftlichen Aufsähen gefordert, so wie
in Hinsicht der Musik, wenigstens die An-
fangsgründe im Gesang unud Elavierspielen
vorausgeseht werden.
In leßter Beziehung wird gefordert, daß
der aufzunehmende Lehrling die Töne nach
allen ihren Verbindungen richtig und rein
angeben und ein kleines einfaches Lied nach
Ziffern oder Noten ohne Hülfe singen bônne;
im Clavier muß er die von dem Seminar-
Musiklehrer Frech herausgegebene erste
musikalische Anleitung unter dem Titel:
Oie -4 Tonarten für das Elavier mit an-
gemerktem Fingersaß, (Eßlingen, bei See-
ger) vollständig geübt haben. Wer sich
außerdem noch weiter üben will, dem
werden a) instructive Uebungsstücke für
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das Piano-Forte für die erßen Ansän=
ger. Erstes Supplement zum kleinen
Elementarbuch von Müller, b) Sechs
leichte Sonatinen mit Fingersaß für das
Piano-Forte von Clementi zum Ge-
brauche empfohlen. Uebrigens werden
bei der Aufnahme in das Seminar
Elementar-Kenntnisse im Lateinischen und
Zeichnen, so wie in der Geographie und
Naturgeschichte nicht unberücksichtigt ge
lassen werden. Besonders wird den Schul-
lehrer-Conferenz-- Direbtoren ausge? ben,
sich dieser Jünglinge rathend und leinend
anzunehmen und von Zeit zu geit sie einer
Prüfung zu unterwerfen, um die Unsthi-
gen von einem Berufe, dem sie nicht ge-
wachsen sind, bei Zeiten abzuhalten.
Diejenigen Jünglinge, welche mit der
Bitte um Aufnahme in das Seminar
zugleich die Bitte um Unterstühung ver-
binden, haben ihrer Eingabe, die nach den
längst bekannten Vorschriften im Menat
März einzureichen ist, ein Zeugniß vom
Gemeinderath ihres Wohnortes anzu-
schließen, worin namentlich angegeben
seyn muß:
o) ob und welches anerstorbene Ver-
moͤgen sie besitzen;
b) in welchen Vermögens= und Er-
werbs-Verhältnissen sich ihre noch
lebenden Eltern befinden, und