Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

nicht bloß fertiges, sondern auch aus- 
drucksvolles Lesen, Schön= und 
Rechtschreiben, Fertigkeit im schrift- 
lichen und namentlich auch im Kopf- 
Rechnen, wozu als Lehrmittel: elemen- 
tarisches Kopfrechnen mit reinen und an- 
gewandten Zahlen, von Schuhmacher 
(Dässeldorf :617) und Hoffmanns Lehr- 
buch der Arithmetik (Stuttgart 1815) be- 
sonders empfohlen werden; dann: Kennt- 
niß der deutschen Sprache, wenigstens 
soweit der erste Haupttheil von Krause, 
nämlich Sprachübungen in einfachen und 
zusammengesezten Säßen, führt, und lebung 
in schriftlichen Aufsähen gefordert, so wie 
in Hinsicht der Musik, wenigstens die An- 
fangsgründe im Gesang unud Elavierspielen 
vorausgeseht werden. 
In leßter Beziehung wird gefordert, daß 
der aufzunehmende Lehrling die Töne nach 
allen ihren Verbindungen richtig und rein 
angeben und ein kleines einfaches Lied nach 
Ziffern oder Noten ohne Hülfe singen bônne; 
im Clavier muß er die von dem Seminar- 
Musiklehrer Frech herausgegebene erste 
musikalische Anleitung unter dem Titel: 
Oie -4 Tonarten für das Elavier mit an- 
gemerktem Fingersaß, (Eßlingen, bei See- 
ger) vollständig geübt haben. Wer sich 
außerdem noch weiter üben will, dem 
werden a) instructive Uebungsstücke für 
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das Piano-Forte für die erßen Ansän= 
ger. Erstes Supplement zum kleinen 
Elementarbuch von Müller, b) Sechs 
leichte Sonatinen mit Fingersaß für das 
Piano-Forte von Clementi zum Ge- 
brauche empfohlen. Uebrigens werden 
bei der Aufnahme in das Seminar 
Elementar-Kenntnisse im Lateinischen und 
Zeichnen, so wie in der Geographie und 
Naturgeschichte nicht unberücksichtigt ge 
lassen werden. Besonders wird den Schul- 
lehrer-Conferenz-- Direbtoren ausge? ben, 
sich dieser Jünglinge rathend und leinend 
anzunehmen und von Zeit zu geit sie einer 
Prüfung zu unterwerfen, um die Unsthi- 
gen von einem Berufe, dem sie nicht ge- 
wachsen sind, bei Zeiten abzuhalten. 
Diejenigen Jünglinge, welche mit der 
Bitte um Aufnahme in das Seminar 
zugleich die Bitte um Unterstühung ver- 
binden, haben ihrer Eingabe, die nach den 
längst bekannten Vorschriften im Menat 
März einzureichen ist, ein Zeugniß vom 
Gemeinderath ihres Wohnortes anzu- 
schließen, worin namentlich angegeben 
seyn muß: 
o) ob und welches anerstorbene Ver- 
moͤgen sie besitzen; 
b) in welchen Vermögens= und Er- 
werbs-Verhältnissen sich ihre noch 
lebenden Eltern befinden, und
	        
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