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gemeiner Güter-Gemeinschaft, oder rücksschtlich ihres Vermoͤgens in besonders
bestimmten Verhältnissen mit einander leben); daß
3) der Kriegs-Vogt der Ehefrau nach unserm Protokoll. den
(gemeinderäthlich) bestätigt worden; daß
5) die Ehefrau auf die in der Cautions-Urkunde bemerkte Weise auf ihre be-
söndern weiblichen Rechts-Wohlthaten nach vorgängiger Belehrung über die-
selben Verzicht geleistet hat; daß
4) die Caventen (als Eigenthümer der vorhin beschriebenen Güter in die Göter=
Bücher eingetragen sind, und wir hiebei keinen Anstand gefunden haben; oder
dast sie dieses Eigenthum durch den Kaufbrief, durch die Theilungs-Akten
nachgewlesen haben); daß
5) soweit wir aus unsern Unterpfands= und Güter-Büchern ersehen konnten,
bie vorstehenden Güter noch nicht im Besondern öffentlich verpfändet sind, und daß
auf denselben auch kein Eigenthums, Vorbehalt, oder kein anderes die Sicher-
heit der Pacht-Herrschaft gefährdendes Recht haftet; (oder, daß auf diesen
Gütern, so weit wir aus den Unterpfands= und Güter-Büchern ersehen konn-
ten, nur folgende öffentliche Unterpfands oder andere vorzüglichere Rechte
baften u. f. w.); daß ferner
6) nach den von uns in Erwägung gezogenen üöbrigen Verhéltnissen der Caven-
venten dieser Verpfündung nichts im Wezge steht; daß endlich
7) der oben bemerkte Anschlag der Güter von uns nach den laufenden Prelsen
mit Gewissenhaftigkeit gemacht worden ist, daher wir
3) diese Unterpfands-Bestellung bei versammelter Unterpfands-Behbrde be-
schlossen, auch diesen Beschluß soglelch durch Eintragung der Unterpfänder
in unser Unterpfands-Buch Seite und durch unsere Unterzeichnung
dieses Eintrags vollzogen haben.
Geschehen zu . . . den
(Unterschrift saͤmtlich einwilligender Mitglieder
der Unterpfands-Behörde)