Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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gemeiner Güter-Gemeinschaft, oder rücksschtlich ihres Vermoͤgens in besonders 
bestimmten Verhältnissen mit einander leben); daß 
3) der Kriegs-Vogt der Ehefrau nach unserm Protokoll. den 
(gemeinderäthlich) bestätigt worden; daß 
5) die Ehefrau auf die in der Cautions-Urkunde bemerkte Weise auf ihre be- 
söndern weiblichen Rechts-Wohlthaten nach vorgängiger Belehrung über die- 
selben Verzicht geleistet hat; daß 
4) die Caventen (als Eigenthümer der vorhin beschriebenen Güter in die Göter= 
Bücher eingetragen sind, und wir hiebei keinen Anstand gefunden haben; oder 
dast sie dieses Eigenthum durch den Kaufbrief, durch die Theilungs-Akten 
nachgewlesen haben); daß 
5) soweit wir aus unsern Unterpfands= und Güter-Büchern ersehen konnten, 
bie vorstehenden Güter noch nicht im Besondern öffentlich verpfändet sind, und daß 
auf denselben auch kein Eigenthums, Vorbehalt, oder kein anderes die Sicher- 
heit der Pacht-Herrschaft gefährdendes Recht haftet; (oder, daß auf diesen 
Gütern, so weit wir aus den Unterpfands= und Güter-Büchern ersehen konn- 
ten, nur folgende öffentliche Unterpfands oder andere vorzüglichere Rechte 
baften u. f. w.); daß ferner 
6) nach den von uns in Erwägung gezogenen üöbrigen Verhéltnissen der Caven- 
venten dieser Verpfündung nichts im Wezge steht; daß endlich 
7) der oben bemerkte Anschlag der Güter von uns nach den laufenden Prelsen 
mit Gewissenhaftigkeit gemacht worden ist, daher wir 
3) diese Unterpfands-Bestellung bei versammelter Unterpfands-Behbrde be- 
schlossen, auch diesen Beschluß soglelch durch Eintragung der Unterpfänder 
in unser Unterpfands-Buch Seite und durch unsere Unterzeichnung 
dieses Eintrags vollzogen haben. 
Geschehen zu . . . den 
(Unterschrift saͤmtlich einwilligender Mitglieder 
der Unterpfands-Behörde)
	        
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