Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Wir die unterzeichneten Mitglieder der Unterpfands-Behoͤrde zu N. Oberamts N. 
beurkunden hiemit 
1) daß die vorbenannte Caventen (in der Errungenschafts-Gesellschaft, oder in 
allgemeiner Gütergemeinschaft, oder rücksichtlich ihres Vermoͤgens in besonders 
bestimmten Verhältulssen, miteinander leben); daß 
#) der Kriegs-Vogt der Ehefrau nach unserem Protokoll Seite den 
(gemeinderäthlich) bestätigt worden; 
5) daß die Ehefrau des Pächters auf die in der Cautions-Urkunde bemerkte 
Weiie auf ihre besonderen weiblichen Rechts-Wohlthaten nach vorgängiger 
Belehrung über dleselbe Verzlcht geleistet habe; daß 
4) der Bürge (als Eigenthümer der vorhin beschriebenen Güter in die Güter- 
bücher eingetragen ist, und wir hiebei keinen Anstand gefunden haben; oder 
daß er dieses Eigenthum durch den Kaufbrief — durch die Theilungs-Akre — 
nachgewiesen habe); daß 
5) so weit wir aus unsern Unterpfands= und Güter-Büchern ersehen konnten, 
die vorstehenden Güter noch nicht im Besondern bffentlich verpfändet sind, 
und daß auf denselben auch kein Eigenthums= Vorbehalt, oder kein anderes, 
die Sicherheit der Pacht-Herrschaf: gefährdendes Recht hafret; (ooer, daß 
auf diesen Gütern, so weit wir aus den Unterpfands= und Güter-Büchern 
ersehen konnten, nur folgende öffentliche Unterpfands= oder andere vorzüglichere 
Rechte haften u. s. w.) 
daß ferner 
6) nach den von uns in Erwägung gezogenen übrigen Verhältnissen der Caven- 
ten dieser Verpfändung nichts im Wege steht; daß endlich 
7) der oben bemerkte Anschlag der Güter von uns nach den laufenden Preisen 
mit Gewissenhaftigkeit gemacht worden ist; daher wir 
8) diese Unterpfands,Bestellung bei versammelter Unterpfands-Behörde beschlos- 
sen, auch diesen Beschluß sogleich durch Eintragung der Unterpfänder in unser
	        
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