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Wir die unterzeichneten Mitglieder der Unterpfands-Behoͤrde zu N. Oberamts N.
beurkunden hiemit
1) daß die vorbenannte Caventen (in der Errungenschafts-Gesellschaft, oder in
allgemeiner Gütergemeinschaft, oder rücksichtlich ihres Vermoͤgens in besonders
bestimmten Verhältulssen, miteinander leben); daß
#) der Kriegs-Vogt der Ehefrau nach unserem Protokoll Seite den
(gemeinderäthlich) bestätigt worden;
5) daß die Ehefrau des Pächters auf die in der Cautions-Urkunde bemerkte
Weiie auf ihre besonderen weiblichen Rechts-Wohlthaten nach vorgängiger
Belehrung über dleselbe Verzlcht geleistet habe; daß
4) der Bürge (als Eigenthümer der vorhin beschriebenen Güter in die Güter-
bücher eingetragen ist, und wir hiebei keinen Anstand gefunden haben; oder
daß er dieses Eigenthum durch den Kaufbrief — durch die Theilungs-Akre —
nachgewiesen habe); daß
5) so weit wir aus unsern Unterpfands= und Güter-Büchern ersehen konnten,
die vorstehenden Güter noch nicht im Besondern bffentlich verpfändet sind,
und daß auf denselben auch kein Eigenthums= Vorbehalt, oder kein anderes,
die Sicherheit der Pacht-Herrschaf: gefährdendes Recht hafret; (ooer, daß
auf diesen Gütern, so weit wir aus den Unterpfands= und Güter-Büchern
ersehen konnten, nur folgende öffentliche Unterpfands= oder andere vorzüglichere
Rechte haften u. s. w.)
daß ferner
6) nach den von uns in Erwägung gezogenen übrigen Verhältnissen der Caven-
ten dieser Verpfändung nichts im Wege steht; daß endlich
7) der oben bemerkte Anschlag der Güter von uns nach den laufenden Preisen
mit Gewissenhaftigkeit gemacht worden ist; daher wir
8) diese Unterpfands,Bestellung bei versammelter Unterpfands-Behörde beschlos-
sen, auch diesen Beschluß sogleich durch Eintragung der Unterpfänder in unser