Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

katholischen Elementarschulen der Stadt 
Gmuͤnd. Sein Verhaͤltniß in dieser Eigen- 
schaft wird besenders bestimmt werden. 
. 31. 
Der Vorstand tritt in jedem Monat 
einmal mit den beiden Hauptlehrern zu- 
sammen, um den Gang des Unterrichts, 
den Stand der Disciplin und die Ord- 
nung des Hauses wahrzunehmen und das 
Nöthige darüber zu berathen. 
Die Nebenlehrer nehmen an diesem Zu- 
sammentritt nur auf besonderes Berufen 
des Vorstandes Theil. 
So oft es sich dabel von dem Verhalten 
und dem Charakter einzelner Semina- 
risten handelt, sind die beiden Aufseher zu 
vernehmen. « 
Der juͤngste Hauptlehrer fuͤhrt uͤber 
die Verhandlungen ein Protokoll. 
K. 32. 
Die Oberaufsicht über die Anstalt liegt 
dem katholischen Kirchenrath ob. 
Derselbe wird das Seminar ordentlicher 
Weise alle drei Jahre nach seinem Um- 
fang durch besondere Commissarien viftti- 
ren lassen. 
Stuttgart den 15. Januar 18:5. 
Schmidlin. 
:. Des evangelischen Consistorium. 
Termin zur Conkurs-Prüfung der evangelischen Schul= Provisoren und Schul, Incipienten. 
Diejenigen evangelischen Schul-Proviso- 
ren und Schul-Incipienten, welche sich um 
Zulassung zur Concurs-Prüfung bei dem 
ebangelischen Consistorium gemeldet haben, 
und nicht durch besondere Erlasse zurück- 
gewiesen worden sind, werden hiemit, und 
zwar die Schul Provisoren von den Gene- 
ralaten Reutlingen und Tübingen auf den 
à7. Januar, die Schul-Provisoren der 
übrigen Generalate auf den 31. Jannar, 
die Schul-Incipienten aber von allen Ge- 
neralaten auf den 7. Februar d. J. hieher 
berufen, um dieser Prüfung, die an den 
genannten Tagen Morgens 3 Uhr in dem 
Consistorial-Gebäude ihren Anfang neh- 
men wird, sich zu unterwerfen. Sämtliche 
Dekanate und Schul-Inspektorate haben 
hievon die betheiligten Personen in Kennt- 
niß zu seßen. 
Stuttgart den 15. Januar 18-5. 
Wachter.
	        
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