Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

im Stande seyn muß, mit Zuziehung eini- 
ger Huͤlfslehrer darin gruͤndlichen Unter- 
richt zu ertheilen. 
Jeder von diesen beiden Hauptlehrern 
hat eine Besoldung von 675 fl. nebst dem 
Ersat für Schreibmaterialien zu beziehen, 
aber keine Amtswohnung zu genießen. 
Zur Bewerbung um die erste Stelle wer- 
den nur Geistliche zugelassen; zu den bei- 
den andern Stellen kann sich jeder Be- 
fähigte, vorzüglich auch Schullehrer, wenn 
fie die erforderlichen Kenntnisse besitzen, 
melden. 
Die Gesuche um die eine oder andere 
Stelle müssen binnen vier Wochen bei 
dem K. katholischen Kirchenrath ein- 
kommen. 
Die erledigte zweite Lehrstelle an der la- 
keinischen Lehr-Anstalt in Crailsheim, 
welche bisher immer mit dem Musik-Di- 
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rektorat und Cantorat daselbst verbunden 
war, gewährt neben freier Wohnung ein 
Einkommen von 532 fl., welches außer 
dem baaren Geld in Naturalien, die nach 
Stats- Preisen zu 176 fl. berechnet sind, 
und in Götergenuß im Betrag von 35 st. 
besteht. 
Die Bewerber um biese Stelle haben ihre 
Eingaben an den K. Studienrath inner- 
halb drei Wochen einzusenden und in den- 
selben ausdrücklich anzugeben, ob sie fähig 
sepen, das Musik-Direbtorat und Cantorat 
zu versehen, auch ihre Tüchtigkeit dazu 
mit Zeugnissen zu belegen. Solche Bewer- 
ber, die dieses Nebenamt nicht zu versehen 
im Stande sind, können sich zwar um die 
Lebrstelle selbst melden, müssen sich aber 
in diesem Fall einen bedeutenden Abzug 
von dem eben angegebenen Einkommen ge- 
fallen lassen-
	        
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