Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

ten Versuchen verwendet wird, und 
(nach pet. 1) der Natural- Verzehen- 
tung unter der Kelter nicht unter- 
liegt, sind auf Anzeige bei der Orts- 
Polizei-Behörde von dem Gebrauche 
elner öffentlichen Kelter freizulassen, 
und zwar unbedingt, wo diese dem 
Sctaat gehbrt, im andern Fall aber 
nach vorgängiger Absindung mit dem 
Besitzer, in dessen Kelter die Wein- 
berge gebannt sind. 
4) Indessen ist denjenlgen, welche die 
Auslese früher oder später reifender 
Trauben (pet. :) in den zum Staate- 
Slgenthum gehbrigen Keltern aus- 
pressen wollen, wenn sie Zehent= und 
Kelter-Wein mit Geld bezahlen, 
jenes dadurch möglich zu machen, daß 
die erforderlichen Kelter-Bäume fruͤ- 
her ausgerüstet oder länger im Gang 
erhalten werden. 
5) Sollte noch der Fall sepn, daß Ein- 
wohner eines Orts, welche Weinber- 
ge auf einer fremden Markung be- 
flSen und deren Ertrag mit ihrem 
äbrigen Erzeugniß in der Kelter ihres 
Wohn-Orts deihen, gleichwohl den 
Kelter-Wein an die Kelter der frem- 
den Markung entrichten müssen, so 
ist dieses, wenn beide Keltern Staats-= 
Eigenthum sind, von nun an abzu- 
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stellen und der Kelter-Wein nur un- 
ter derjenigen Kelter, wo der Wein 
ausgepreßt wird, einfach zu entrich- 
ten: wie bdenn auch eine diesem ent- 
sprechende Uebereinkunst zwischen der 
Staats-Finanz-Verwaltung und der 
K. Hof. Domänen-Kammer schon frä- 
ber getroffen worden ist. 
II. Velangend die dißjährigen Wein= Ge- 
sälle der Staats-Finanz. Verwaltung; 
se haben die Cameral-Beamten, unter 
Beobachtung der im Allgemeinen beste- 
henden Vorschriften, insbesondere 
1) darauf hinzuwirben, daß die Trauben 
der ersten Vlüthe von den nachgetriebe- 
nen abgesondert gelesen, auch die hie- 
nach sich ergebenden Gefällweine von 
verschiedener Qualität soviel möglich 
unvermischt gehalten werden. 
:) Von dem Gefäll-Ertrage hat jede 
Beamtung zunächst die ihr obliegen- 
den Ausgaben an Besoldungen und 
Pensionen durch Abgabe derselben 
unter der Kelter zu bestreiten; über 
den etwa bevorbleibenden weiteren Be- 
trag aber werden die Finanz-Kammern 
durch besondere Anweisungen verfü- 
gen. 
III. Uebrigens wird den Cameral-Beam- 
ten, sowie den Orts, Vorstehern empfoh- 
len, die Erinnerung an die Weinberg-
	        
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