ten Versuchen verwendet wird, und
(nach pet. 1) der Natural- Verzehen-
tung unter der Kelter nicht unter-
liegt, sind auf Anzeige bei der Orts-
Polizei-Behörde von dem Gebrauche
elner öffentlichen Kelter freizulassen,
und zwar unbedingt, wo diese dem
Sctaat gehbrt, im andern Fall aber
nach vorgängiger Absindung mit dem
Besitzer, in dessen Kelter die Wein-
berge gebannt sind.
4) Indessen ist denjenlgen, welche die
Auslese früher oder später reifender
Trauben (pet. :) in den zum Staate-
Slgenthum gehbrigen Keltern aus-
pressen wollen, wenn sie Zehent= und
Kelter-Wein mit Geld bezahlen,
jenes dadurch möglich zu machen, daß
die erforderlichen Kelter-Bäume fruͤ-
her ausgerüstet oder länger im Gang
erhalten werden.
5) Sollte noch der Fall sepn, daß Ein-
wohner eines Orts, welche Weinber-
ge auf einer fremden Markung be-
flSen und deren Ertrag mit ihrem
äbrigen Erzeugniß in der Kelter ihres
Wohn-Orts deihen, gleichwohl den
Kelter-Wein an die Kelter der frem-
den Markung entrichten müssen, so
ist dieses, wenn beide Keltern Staats-=
Eigenthum sind, von nun an abzu-
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stellen und der Kelter-Wein nur un-
ter derjenigen Kelter, wo der Wein
ausgepreßt wird, einfach zu entrich-
ten: wie bdenn auch eine diesem ent-
sprechende Uebereinkunst zwischen der
Staats-Finanz-Verwaltung und der
K. Hof. Domänen-Kammer schon frä-
ber getroffen worden ist.
II. Velangend die dißjährigen Wein= Ge-
sälle der Staats-Finanz. Verwaltung;
se haben die Cameral-Beamten, unter
Beobachtung der im Allgemeinen beste-
henden Vorschriften, insbesondere
1) darauf hinzuwirben, daß die Trauben
der ersten Vlüthe von den nachgetriebe-
nen abgesondert gelesen, auch die hie-
nach sich ergebenden Gefällweine von
verschiedener Qualität soviel möglich
unvermischt gehalten werden.
:) Von dem Gefäll-Ertrage hat jede
Beamtung zunächst die ihr obliegen-
den Ausgaben an Besoldungen und
Pensionen durch Abgabe derselben
unter der Kelter zu bestreiten; über
den etwa bevorbleibenden weiteren Be-
trag aber werden die Finanz-Kammern
durch besondere Anweisungen verfü-
gen.
III. Uebrigens wird den Cameral-Beam-
ten, sowie den Orts, Vorstehern empfoh-
len, die Erinnerung an die Weinberg-