K. 25.
Die Berufung gegen Straf-Erkennt-
nisse der erwaͤhnten Art (F. 24) ist binnen
zweimal vier und zwanzig Stunden nach Er-
deffnung der Sentenz dem publicirenden
Gerichte von dem Angeschuldigten selbst
oder Lon dessen Vertheidizer, Vormund
oder Chegatten, oder von einem seiner
Verwandten bis zum drittrn Grade der
Blutssreundschaft oder Schwaͤgerschast ein-
ser nßlich, anzi#igen, und sodann bin-
nen dreis#g Ta zen doi Deit dieser Anmel-
deng bei dem Sber Tribunal auszufuͤhren.
Die Vershmung der lehten Frift macht
jeroch nicht des ergriffenen Rechtomittels
selon, wohl aber der Befugniß zu noch
besonderer Ausführung der Beschwerde
verlustig.
Der Richter hat sogleich bei Eröffnung
des Urtheils dem Verurtheilten das ihm
zustehende Rechtemittel und die gesebli-
chen Fritken zu dessen Anmeldung und Aus-
fübrung bekennt zu machen, auch in je-
dem Falle bis zum Ablauf der Frist von
zweimal vier und zwanzig Stunden, wenn
nicht ausdrücklich auf den Rekurs verzich-
tet wird, der Straf-Vollziehung Anstand
zu geben.
g. 26.
Innerhalb fünfzehen Tagen nach Anmel-
dung des Rekurses ist die Veförderung der
530
Akten an das Ober-Tribunal mit Bericht
zu bewerkstelligen.
. 29.
Die Ergreifung des Rekurses hat Su-
spensiv-Wirkung, wofern nicht die Be-
rufung, ohne Anfechtung der Seraf-Gat-
tung, nur wegen ihrer Dauer eingewen-
det wird.
’ie
Dem Ober-Tribunal, als Rekurs-= In-
stanz, steht zu, das Srraf-Erkenntnuß
nach Beschaffenheit der Umstände zu bestc-
tigen, zu mildern oder zu schärfen.
§. 29.
Dle Betretung des Gnadenwegs, sie
geschehe vor oder nach Anmeldung des
Rekurses, ist als Entsagung auf den Rechts-
wegt anzusehen.
Abschnitt V.
Ven einfachen Beschwerden.
. 30.
Beschwerden gegen das Fürstliche Ap-
pellatiouns= Gericht wegen nicht geseblich
geleisteter Rechtspflege in bürgerlichen
oder in peinlichen Sachen werden bei dem
Ober-Tribunal angebracht.
Hierbei findet keine Nothfrist Statt;
auch kommt die Größe oder Beschaffenheit
des Beschwerde-Gegenstandes nicht in Be-
trachtung.