Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

K. 25. 
Die Berufung gegen Straf-Erkennt- 
nisse der erwaͤhnten Art (F. 24) ist binnen 
zweimal vier und zwanzig Stunden nach Er- 
deffnung der Sentenz dem publicirenden 
Gerichte von dem Angeschuldigten selbst 
oder Lon dessen Vertheidizer, Vormund 
oder Chegatten, oder von einem seiner 
Verwandten bis zum drittrn Grade der 
Blutssreundschaft oder Schwaͤgerschast ein- 
ser nßlich, anzi#igen, und sodann bin- 
nen dreis#g Ta zen doi Deit dieser Anmel- 
deng bei dem Sber Tribunal auszufuͤhren. 
Die Vershmung der lehten Frift macht 
jeroch nicht des ergriffenen Rechtomittels 
selon, wohl aber der Befugniß zu noch 
besonderer Ausführung der Beschwerde 
verlustig. 
Der Richter hat sogleich bei Eröffnung 
des Urtheils dem Verurtheilten das ihm 
zustehende Rechtemittel und die gesebli- 
chen Fritken zu dessen Anmeldung und Aus- 
fübrung bekennt zu machen, auch in je- 
dem Falle bis zum Ablauf der Frist von 
zweimal vier und zwanzig Stunden, wenn 
nicht ausdrücklich auf den Rekurs verzich- 
tet wird, der Straf-Vollziehung Anstand 
zu geben. 
g. 26. 
Innerhalb fünfzehen Tagen nach Anmel- 
dung des Rekurses ist die Veförderung der 
530 
Akten an das Ober-Tribunal mit Bericht 
zu bewerkstelligen. 
. 29. 
Die Ergreifung des Rekurses hat Su- 
spensiv-Wirkung, wofern nicht die Be- 
rufung, ohne Anfechtung der Seraf-Gat- 
tung, nur wegen ihrer Dauer eingewen- 
det wird. 
’ie 
Dem Ober-Tribunal, als Rekurs-= In- 
stanz, steht zu, das Srraf-Erkenntnuß 
nach Beschaffenheit der Umstände zu bestc- 
tigen, zu mildern oder zu schärfen. 
§. 29. 
Dle Betretung des Gnadenwegs, sie 
geschehe vor oder nach Anmeldung des 
Rekurses, ist als Entsagung auf den Rechts- 
wegt anzusehen. 
Abschnitt V. 
Ven einfachen Beschwerden. 
. 30. 
Beschwerden gegen das Fürstliche Ap- 
pellatiouns= Gericht wegen nicht geseblich 
geleisteter Rechtspflege in bürgerlichen 
oder in peinlichen Sachen werden bei dem 
Ober-Tribunal angebracht. 
Hierbei findet keine Nothfrist Statt; 
auch kommt die Größe oder Beschaffenheit 
des Beschwerde-Gegenstandes nicht in Be- 
trachtung.
	        
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