. 31.
Sogleich nach Einlegung einer solchen
Beschwerde erläßt das Ober-Tribunal, je
nach den Umständen ein Schreiben um
Bericht, oder ein Besörderungs-Schreiben.
J. ö2.
Das Fuͤrstliche Appellations-Gericht hat
den ihm abgeforderten Vericht innerhalb
statten, und darin anzuzeigen, wie der
ergangenen Auflage Genuͤge geleistet, oder
aus welchen Gruͤnden die Beschwerde fuͤr
unstatthaft anzusehen fey.
g. 35.
Im Falle beharrlicher Nichtbefolgung
der Verfügung des Ober-Tribunals ist
von demselben auf dem im Art. 9 des
Staats-Vertrags bezeichneten Wege die
Sache zur Kenntniß der höchsten Staats-
Behörde zu bringen.
K. 34.
Grundlose oder frevelhafte Beschwerden
werden gegen den Beschwerdeführer und
dessen Rechtsfreund nach Maaßgabe der
Verschuldung unnachsichtlich mit empfind-
licher Strafe geahndet.
Abschnitt VI.
Von Versendung der Acteu an Juristen-Facultäten.
K. 35.
Der Ausspruch der deutschen Bundes-
Abte, daß jeder Parthei auf die Ver-
schichung der Akten an einen Schdppen-
Stubl oder eine Juristen-Facultät anzu-
tragen verstattet sey, wird stets gehand-
habt, und es wird keiner Parthei die Ge-
währung eines solchen Gesuchs abgeschla-
gen werden.
C. 36.
Dieses Gesuch ist bei dem Färfllichen
Appellations-Gericht einzureichen.
Ist jedoch der Gegensteand bereits an
das Ober-Tribunal gebracht, (§. 15 f.
§. 5 f.), so findet die Abten-Versendung
nicht mehr Statt.
Abschnitt VII.
Von der Vollsireckung der Erkenntnisse und Ver-
fügungen.
§. 37.
Das Ober-Tribunal hat auf dem in dem
Haupt-Vertrag vorgeschriebenen Wege die
Vollstreckung seiner Erkenntnisse und Ver-
fügungen zu bewirken und sich darüber zu
dersichern.
Abschnitt WIIl.
Von den Sporteln, Succumbenz-Geldern und
Strafen.
K. 38.
Ueber die Sportel-Gebühr für das Ur-
theil wird von dem Ober,Tribunal nach