Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

. 31. 
Sogleich nach Einlegung einer solchen 
Beschwerde erläßt das Ober-Tribunal, je 
nach den Umständen ein Schreiben um 
Bericht, oder ein Besörderungs-Schreiben. 
J. ö2. 
Das Fuͤrstliche Appellations-Gericht hat 
den ihm abgeforderten Vericht innerhalb 
statten, und darin anzuzeigen, wie der 
ergangenen Auflage Genuͤge geleistet, oder 
aus welchen Gruͤnden die Beschwerde fuͤr 
unstatthaft anzusehen fey. 
g. 35. 
Im Falle beharrlicher Nichtbefolgung 
der Verfügung des Ober-Tribunals ist 
von demselben auf dem im Art. 9 des 
Staats-Vertrags bezeichneten Wege die 
Sache zur Kenntniß der höchsten Staats- 
Behörde zu bringen. 
K. 34. 
Grundlose oder frevelhafte Beschwerden 
werden gegen den Beschwerdeführer und 
dessen Rechtsfreund nach Maaßgabe der 
Verschuldung unnachsichtlich mit empfind- 
licher Strafe geahndet. 
Abschnitt VI. 
Von Versendung der Acteu an Juristen-Facultäten. 
K. 35. 
Der Ausspruch der deutschen Bundes- 
Abte, daß jeder Parthei auf die Ver- 
schichung der Akten an einen Schdppen- 
Stubl oder eine Juristen-Facultät anzu- 
tragen verstattet sey, wird stets gehand- 
habt, und es wird keiner Parthei die Ge- 
währung eines solchen Gesuchs abgeschla- 
gen werden. 
C. 36. 
Dieses Gesuch ist bei dem Färfllichen 
Appellations-Gericht einzureichen. 
Ist jedoch der Gegensteand bereits an 
das Ober-Tribunal gebracht, (§. 15 f. 
§. 5 f.), so findet die Abten-Versendung 
nicht mehr Statt. 
Abschnitt VII. 
Von der Vollsireckung der Erkenntnisse und Ver- 
fügungen. 
§. 37. 
Das Ober-Tribunal hat auf dem in dem 
Haupt-Vertrag vorgeschriebenen Wege die 
Vollstreckung seiner Erkenntnisse und Ver- 
fügungen zu bewirken und sich darüber zu 
dersichern. 
Abschnitt WIIl. 
Von den Sporteln, Succumbenz-Geldern und 
Strafen. 
K. 38. 
Ueber die Sportel-Gebühr für das Ur- 
theil wird von dem Ober,Tribunal nach
	        
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