Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Ausübung der gerichtlichen Praris legiti- 
mirt ist. 
Aussergerichtliche Eingaben und Be- 
schwerden können von dem Betheiligten 
selbst, oder von einem nach der eben er- 
wähuten Bestimmung befähigten Rechts- 
freunde eingereicht werden. 
Die Bearbeitung von Armen-Sachen 
wälten ausschließend ob. 
Dem Ober-Tribunal wird ein amtli- 
ches Verzeichniß der in dem Fürstenthum 
zur Rechts-Praxis ermächtigten Personen 
mitgetheilt werden. Die gleiche Mitthei- 
lung hinsichtlich dter Königlich Württem- 
bergischen Ober-Tribunal-Prokuratoren 
und Rechts= Consulenten wird von Seite 
des Königlichen Justiz-Ministerium an 
die Fürstliche Regierung erfolgen. 
g. 45. 
Hinsichtlich etwalger Nichtigkeits = Be- 
schwerden gegen Erkenntnisse des Ober- 
Tribunals wird die nähere Bestimmung 
vorbehalten. 
.... K. 46. 
Vorstehende Ober= Appellations-Ge- 
richts-Ordnung ist nach geschehener öffenr- 
licher Bekanntmachung in dem Fürsten- 
thum Hohenzollern= Hechingen von sämt- 
lichen Behdrden und Partheien in allen 
vorkommenden Fällen auf das Genaueste 
zu befolgen. 
B.) Der Departements der Justiz und der Finanzen: 
Der Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
Die von Jusiiz-Dienern bei ihrem Uebertritt zu der Stelle eines öffentlichen Rechts= Anwalts 
zu bezahlende Entlassungs-Tare betreffend. 
In der bestehenden Tax-Ordnung vom 
11. November 1808 ist S. 25. versehen, 
daß wenn Staats-Diener ihren Abschied 
nachsuchen, sie fuͤr die Bewilligung dessel- 
ben eine Taxe zu entrichten haben. 
Es ist nun zur Sprache gekommen, ob 
Justiz-Diener, wenn sie ihre Entlassung 
zum Behufe des Antritts der Stelle eines 
Gerlchts= Prokurators oder Rechts-Con- 
sulenten erbitten, die vorgedachte Taxe zu 
bezahlen schuldig seven. 
In Erwägung nun, daß die öffentlichen
	        
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