553
Ausübung der gerichtlichen Praris legiti-
mirt ist.
Aussergerichtliche Eingaben und Be-
schwerden können von dem Betheiligten
selbst, oder von einem nach der eben er-
wähuten Bestimmung befähigten Rechts-
freunde eingereicht werden.
Die Bearbeitung von Armen-Sachen
wälten ausschließend ob.
Dem Ober-Tribunal wird ein amtli-
ches Verzeichniß der in dem Fürstenthum
zur Rechts-Praxis ermächtigten Personen
mitgetheilt werden. Die gleiche Mitthei-
lung hinsichtlich dter Königlich Württem-
bergischen Ober-Tribunal-Prokuratoren
und Rechts= Consulenten wird von Seite
des Königlichen Justiz-Ministerium an
die Fürstliche Regierung erfolgen.
g. 45.
Hinsichtlich etwalger Nichtigkeits = Be-
schwerden gegen Erkenntnisse des Ober-
Tribunals wird die nähere Bestimmung
vorbehalten.
.... K. 46.
Vorstehende Ober= Appellations-Ge-
richts-Ordnung ist nach geschehener öffenr-
licher Bekanntmachung in dem Fürsten-
thum Hohenzollern= Hechingen von sämt-
lichen Behdrden und Partheien in allen
vorkommenden Fällen auf das Genaueste
zu befolgen.
B.) Der Departements der Justiz und der Finanzen:
Der Ministerien der Justiz und der Finanzen.
Die von Jusiiz-Dienern bei ihrem Uebertritt zu der Stelle eines öffentlichen Rechts= Anwalts
zu bezahlende Entlassungs-Tare betreffend.
In der bestehenden Tax-Ordnung vom
11. November 1808 ist S. 25. versehen,
daß wenn Staats-Diener ihren Abschied
nachsuchen, sie fuͤr die Bewilligung dessel-
ben eine Taxe zu entrichten haben.
Es ist nun zur Sprache gekommen, ob
Justiz-Diener, wenn sie ihre Entlassung
zum Behufe des Antritts der Stelle eines
Gerlchts= Prokurators oder Rechts-Con-
sulenten erbitten, die vorgedachte Taxe zu
bezahlen schuldig seven.
In Erwägung nun, daß die öffentlichen