Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Disciplin in denselben handhabende Auf- 
sichts-Behoͤrde vorgesetzt werden soll, ver- 
ordnen Wir, wie folgt: 
g. 1. 
Die in dem Art. 40 des Straf-Edikts 
festgesetzte Behoͤrde tritt unter der Benen- 
nung 
"„„ Straf-Anstalten-Commission“ 
auf die hienach bezeichnete Weise in Thä- 
tigkeit. 
Derselben, als einer stehenden Behörde, 
werden hiemit die Rechte und Befugnisse 
einer collegialisch gebildeten Landes-Stelle 
ertheilt. 
Sie hat daher insbesondere in Ansehung 
der Formen der Ausfertigung ihrer Be- 
schlüsse sich nach denjenigen Vorschriften 
zu richten, welche überhaupt die Landes- 
Collegien in ihrem Verhaltnisse zu gleich- 
stehenden und untergeordneten Behörden 
zu beobachten haben. 
. #2. 
Die Straf-Anstalten-Commission besteht, 
unter der unmittelbaren Leitung des Justiz: 
Ministers, aus 
einem Vorstande, mit dem Titel und 
Rang eines Collegial-Direktors, 
drei Räthen von dem Justiz-Depar- 
tement, 
einem Rathe von dem Departement 
des Innern, und 
einem Rathe von dem Finanz-De- 
partement, 
als ständigen Mitgliedern. 
Zu Ausrichtung ihrer Geschäfte sind 
ihr beigegeben: 
ein Expeditor für die Arbeiten des 
Sekretariats, der Registratur und 
der Reovision; 
ein Tagschreiber; 
ein Aufwärter. 
g. 5. 
Zu Begutachtung und Verhandlung 
einzelner und besonderer Geschäfts, Gegen- 
stände werden der Commission zugetheilt: 
ein Geistlicher evangelischer und 
ein Geistlicher katholischer Confession; 
ein Arzt, und 
ein Bauverständiger. 
K. 4. 
Der amtliche Wirkungskreis der Com- 
mission in ökonomischer und polizeilicher 
Beziehung begreift sämtliche gertchtliche 
Straf-Anstalten ohne Ausnahme, mithin 
das Zuchthaus; das Arbeitshaus; 
die Festungs-Arrest= und Festungs- 
Straf-Anstalt (Edikt Art. 12.); 
die oberamtsgerichtlichen Gefängnisse, 
sofern Strafen in denselben abgebüßt 
werden. 
Inletzterer Beziehung ist der Commissson 
die Sorge für die Einrichtung und Er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.