Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Disciplin in denselben handhabende Auf- 
sichts-Behoͤrde vorgesetzt werden soll, ver- 
ordnen Wir, wie folgt: 
g. 1. 
Die in dem Art. 40 des Straf-Edikts 
festgesetzte Behoͤrde tritt unter der Benen- 
nung 
"„„ Straf-Anstalten-Commission“ 
auf die hienach bezeichnete Weise in Thä- 
tigkeit. 
Derselben, als einer stehenden Behörde, 
werden hiemit die Rechte und Befugnisse 
einer collegialisch gebildeten Landes-Stelle 
ertheilt. 
Sie hat daher insbesondere in Ansehung 
der Formen der Ausfertigung ihrer Be- 
schlüsse sich nach denjenigen Vorschriften 
zu richten, welche überhaupt die Landes- 
Collegien in ihrem Verhaltnisse zu gleich- 
stehenden und untergeordneten Behörden 
zu beobachten haben. 
. #2. 
Die Straf-Anstalten-Commission besteht, 
unter der unmittelbaren Leitung des Justiz: 
Ministers, aus 
einem Vorstande, mit dem Titel und 
Rang eines Collegial-Direktors, 
drei Räthen von dem Justiz-Depar- 
tement, 
einem Rathe von dem Departement 
des Innern, und 
einem Rathe von dem Finanz-De- 
partement, 
als ständigen Mitgliedern. 
Zu Ausrichtung ihrer Geschäfte sind 
ihr beigegeben: 
ein Expeditor für die Arbeiten des 
Sekretariats, der Registratur und 
der Reovision; 
ein Tagschreiber; 
ein Aufwärter. 
g. 5. 
Zu Begutachtung und Verhandlung 
einzelner und besonderer Geschäfts, Gegen- 
stände werden der Commission zugetheilt: 
ein Geistlicher evangelischer und 
ein Geistlicher katholischer Confession; 
ein Arzt, und 
ein Bauverständiger. 
K. 4. 
Der amtliche Wirkungskreis der Com- 
mission in ökonomischer und polizeilicher 
Beziehung begreift sämtliche gertchtliche 
Straf-Anstalten ohne Ausnahme, mithin 
das Zuchthaus; das Arbeitshaus; 
die Festungs-Arrest= und Festungs- 
Straf-Anstalt (Edikt Art. 12.); 
die oberamtsgerichtlichen Gefängnisse, 
sofern Strafen in denselben abgebüßt 
werden. 
Inletzterer Beziehung ist der Commissson 
die Sorge für die Einrichtung und Er-