Disciplin in denselben handhabende Auf-
sichts-Behoͤrde vorgesetzt werden soll, ver-
ordnen Wir, wie folgt:
g. 1.
Die in dem Art. 40 des Straf-Edikts
festgesetzte Behoͤrde tritt unter der Benen-
nung
"„„ Straf-Anstalten-Commission“
auf die hienach bezeichnete Weise in Thä-
tigkeit.
Derselben, als einer stehenden Behörde,
werden hiemit die Rechte und Befugnisse
einer collegialisch gebildeten Landes-Stelle
ertheilt.
Sie hat daher insbesondere in Ansehung
der Formen der Ausfertigung ihrer Be-
schlüsse sich nach denjenigen Vorschriften
zu richten, welche überhaupt die Landes-
Collegien in ihrem Verhaltnisse zu gleich-
stehenden und untergeordneten Behörden
zu beobachten haben.
. #2.
Die Straf-Anstalten-Commission besteht,
unter der unmittelbaren Leitung des Justiz:
Ministers, aus
einem Vorstande, mit dem Titel und
Rang eines Collegial-Direktors,
drei Räthen von dem Justiz-Depar-
tement,
einem Rathe von dem Departement
des Innern, und
einem Rathe von dem Finanz-De-
partement,
als ständigen Mitgliedern.
Zu Ausrichtung ihrer Geschäfte sind
ihr beigegeben:
ein Expeditor für die Arbeiten des
Sekretariats, der Registratur und
der Reovision;
ein Tagschreiber;
ein Aufwärter.
g. 5.
Zu Begutachtung und Verhandlung
einzelner und besonderer Geschäfts, Gegen-
stände werden der Commission zugetheilt:
ein Geistlicher evangelischer und
ein Geistlicher katholischer Confession;
ein Arzt, und
ein Bauverständiger.
K. 4.
Der amtliche Wirkungskreis der Com-
mission in ökonomischer und polizeilicher
Beziehung begreift sämtliche gertchtliche
Straf-Anstalten ohne Ausnahme, mithin
das Zuchthaus; das Arbeitshaus;
die Festungs-Arrest= und Festungs-
Straf-Anstalt (Edikt Art. 12.);
die oberamtsgerichtlichen Gefängnisse,
sofern Strafen in denselben abgebüßt
werden.
Inletzterer Beziehung ist der Commissson
die Sorge für die Einrichtung und Er-