Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

haltung der erwaͤhnten Gefaͤngnisse, so 
wie fuͤr die oͤkonomischen Bedürfnisse der 
Gefangenen übertragen; wogegen die Auf- 
sicht über die Personen verhafteter Ange- 
schuldigten, wie bisher, den gerichtlichen 
Behbrden vorbehalten bleibt. 
C. 5. 
Die Straf-Anstalten-Commission wird 
in die ihr obliegenden Verrichtungen nach 
deren ganzem Umfange, namentlich in 
Beziehung auf die öbonomischen Ge- 
schäfte, nach Beendigung des angeordne- 
ten Bauwesens in den verschiedenen schwe- 
reren Straf-Anstalten eintreten. 
Die polizeiliche Aufsicht über die zur 
Heit bestehenden gerichtlichen Straf-An- 
stalten hat dieselbe mit dem 2r. Februar 
1325 zu übernehmen. 
Unser Hustiz-Ministerium ist mit der 
Vollziehung dieser Verordnung beaufrragt. 
Gegeben Stuttgart den 21. December 1824. 
Wilhelm. 
Der Minister der Justiz: 
Freiherr v. Maucler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats= Sekretär, 
Vellnagel. 
Ordens-Verleihungen. 
Seine Königliche Majestät haben 
vermöge gnädigsten Dekrets vom 31. De- 
cember 1834 an den Ordens-Vice-Kanzler, 
dem Fürsten von Thurn und Taxis, 
und 
dem Fürsten von Hohenlohe- Lan- 
genburg das Großkreuz des Ordens der 
Württembergischen Krone zu verleihen, 
sodann 
den Geheimen Legations-Rath, Ober- 
Bibliothekar v. Matthisson, bisherigen 
Ritter des Civil-Verdienst-Ordens, 
den General= Superintendenten, Präla- 
ten v. Schmid in Ulm, und 
den Obersten v. Pälm, Commandeur 
des Landjäger-Corps, zu Rittern des Kron- 
Ordens zu ernennen geruht.
	        
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