haltung der erwaͤhnten Gefaͤngnisse, so
wie fuͤr die oͤkonomischen Bedürfnisse der
Gefangenen übertragen; wogegen die Auf-
sicht über die Personen verhafteter Ange-
schuldigten, wie bisher, den gerichtlichen
Behbrden vorbehalten bleibt.
C. 5.
Die Straf-Anstalten-Commission wird
in die ihr obliegenden Verrichtungen nach
deren ganzem Umfange, namentlich in
Beziehung auf die öbonomischen Ge-
schäfte, nach Beendigung des angeordne-
ten Bauwesens in den verschiedenen schwe-
reren Straf-Anstalten eintreten.
Die polizeiliche Aufsicht über die zur
Heit bestehenden gerichtlichen Straf-An-
stalten hat dieselbe mit dem 2r. Februar
1325 zu übernehmen.
Unser Hustiz-Ministerium ist mit der
Vollziehung dieser Verordnung beaufrragt.
Gegeben Stuttgart den 21. December 1824.
Wilhelm.
Der Minister der Justiz:
Freiherr v. Maucler.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats= Sekretär,
Vellnagel.
Ordens-Verleihungen.
Seine Königliche Majestät haben
vermöge gnädigsten Dekrets vom 31. De-
cember 1834 an den Ordens-Vice-Kanzler,
dem Fürsten von Thurn und Taxis,
und
dem Fürsten von Hohenlohe- Lan-
genburg das Großkreuz des Ordens der
Württembergischen Krone zu verleihen,
sodann
den Geheimen Legations-Rath, Ober-
Bibliothekar v. Matthisson, bisherigen
Ritter des Civil-Verdienst-Ordens,
den General= Superintendenten, Präla-
ten v. Schmid in Ulm, und
den Obersten v. Pälm, Commandeur
des Landjäger-Corps, zu Rittern des Kron-
Ordens zu ernennen geruht.