Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Doch haben biese Behörden" eint vorlaͤuftge Vernehmung der- Glaͤubiger alsdann 
anzuordnen, wenn dadurch eine Verllögerung des Geschäfts nicht verursacht wird, 
oder wenn mit Grund ein Widerspruch von Seite der Glaͤubĩger gegen das amtliche 
Verfahren zu erwarten steht. * 
In einem Falle dieser Art ist· stets · derjenige Betheiligte zuerst zu vernehmen, 
von dessen Erklaruins die Erledigung weiterer Anspruͤche abhaͤngt. 
#. 7V. 
Ist eine' vorlaͤufige Ruͤckspräche zmi den Gläubitzerü unterblieben; so sirid die) 
selben wenigstens: hach. vorgenommeniet · Bereinigung? uͤber diejenigen Uinstaͤnde voll- 
staͤndig zu belehren, welche zur Beurtheilung der ihnen dargebotenen Sicherheit dies 
nen können. . 
Auch haben die Kommissäre, im Fulle der dem GBlaͤubigern nach Maaßgabe des 
Einführungs. Geseßes Art. :- zu macheuben Eröffnung, jebesmal die betreffendem Ober- 
amts-Gerichte um Insinuirung der Leßtern an die einzelnen Bétheiligten zu etsuchen- 
und sodann die Empfangs-Urkutden- Fesfärtit bei-den Abten“ auszubewwahren. 
3.) Von dem Rechts- v wansehnn ½, *.. * 5 Ehnführungs Geset zes. n E 
Wenn ein Elänbiger mit der Wütt! berzcheiept Sicherheit sich icht, gfeiv 
erklärt; so sind demselben nach Thunlickei weitere freie Vermögenstheile als Un- 
terpfänder anzubieten. 
Wird auch hierdurch die etrha n# berwin so bleibt dem Szubl 
ger überlassen, den in dem Hiyffihrunzs esetze Art. 28 bezeichneten. Nechts-Mok, 
behalt einzulegen. 4% „ 4 
22 « .«( —. 
«s(- * * 1. yF (#.l. 
Dieser Vorbehalt, mit der in ten Gee-e zaüsshdücken Wirkn, ist icüech 
nur in den nachstehenden Faͤllen zülißig: 
1.) Wenn dem Gläubiger blos ein aligemein. *m* absolutes Vorzugẽ Rech 
oder privilegirtes oder oͤffentliches Pfans-Recht- zusteal. iind ihm nümmihr" beine 
anderthalbfache Sicherheit nach Maaßgabe des Pfand-Gesetzes gewährt werden kann; 
vorbehältlich der besonderen Vorschrift des K9#: für deliei Fall, in welchem die Eh-- 
frau oder die Kinder des Schulduers als ·dessen Glaͤubiger auftreten.
	        
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