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-- ·.123.
Ergeben in lesterer Beziehung sich darüber Zweifel, was nach den früherem
Gesetzen der neuen Landes-Theile, oder nach der früher begründeten Rechts-Eitte, zu Er-
langung einer öffentlichen Hypothek ersorderlich gewesen, und ob in dem einzelnen
Falle Mesen Erfordere ssen Genüge geschehen sey; so findet die Vorschrift des §. 62
ihre Amtwendung.
. Auch kann nach Umständen die Vormerkung der Anspröche verschiedener ton-
currirenden Gläubiger zu versügen sepn.
. 1.
Die Gläubiger der erwähmen Kategorie (F. 122) sind nach der Ordnung der
Zelt *“o zu welcher die Unterpfänder bestellt worden.
. u125.
s#13 mit-den Unserpfändern solcher Glaäubiger eine Veränderung vorgegangen;
so muß die Letztere (gleich bei dem Eintrage der Forderung, jedoch siets mit genauer
Bemerkung des Tages der Unterpfands-Bestellung, angeführt werden.
Sind etwa die als Unterpfänder bisher furrpgirten Güter vor dieser Surro-
girung, aber nach Ausstellung der Haupt-Verschreibung anderwärts verpfändet
wörden; - kann! klese anderwärtige Verpfändung alsdann, wenn mit der Haupt-
Verschiribunz die General - Hypothek verbunden gewesen, den fruͤheren Grundsaͤtzen
gemäß nur die Wirkung einer Nach= Hypothek haben.
. CIUUNU M-—G.slaitbtgcrttntek.lic·-.c)undGuitton-nachverNaniwa-OrdnungversichcrrcnKind-Inn
-«—-’ HH. 136.
Sollte sich ver Fall ergeben, daß nicht- erbschaftliche Guͤter, auf welchen ein
specielles, priv#legirtes oder öffentliches Pfandrecht bereits geruhet, späterhin gleich-
wohl noch zur Versicherung der Kinder in Gemäßheit der Commun, Ordnung, nicht
blos in der Form einer Nachversicherung, verwendet worden; so ist zunächst zu une
tersuchen, ob und zu welchen Theilen die Kinder als Erben für jene Schuld zu haf-
ten haben, in wie fern bemnach ein Anspruch der Kinder auf ein Vorzugörecht vor-
dem älteren prioilegirten oder öffentlichen Pfand= Gläubiger für sie von Interesse sev.
Erscheint nun hierbei ein bedeutendes Interesse für die Kinder; so sind, in Er-
mangelung einer Uebereinkunft, die Betheiligten an den Richter, zur Entscheidung
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