Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

a85 
-- ·.123. 
Ergeben in lesterer Beziehung sich darüber Zweifel, was nach den früherem 
Gesetzen der neuen Landes-Theile, oder nach der früher begründeten Rechts-Eitte, zu Er- 
langung einer öffentlichen Hypothek ersorderlich gewesen, und ob in dem einzelnen 
Falle Mesen Erfordere ssen Genüge geschehen sey; so findet die Vorschrift des §. 62 
ihre Amtwendung. 
. Auch kann nach Umständen die Vormerkung der Anspröche verschiedener ton- 
currirenden Gläubiger zu versügen sepn. 
. 1. 
Die Gläubiger der erwähmen Kategorie (F. 122) sind nach der Ordnung der 
Zelt *“o zu welcher die Unterpfänder bestellt worden. 
. u125. 
s#13 mit-den Unserpfändern solcher Glaäubiger eine Veränderung vorgegangen; 
so muß die Letztere (gleich bei dem Eintrage der Forderung, jedoch siets mit genauer 
Bemerkung des Tages der Unterpfands-Bestellung, angeführt werden. 
Sind etwa die als Unterpfänder bisher furrpgirten Güter vor dieser Surro- 
girung, aber nach Ausstellung der Haupt-Verschreibung anderwärts verpfändet 
wörden; - kann! klese anderwärtige Verpfändung alsdann, wenn mit der Haupt- 
Verschiribunz die General - Hypothek verbunden gewesen, den fruͤheren Grundsaͤtzen 
gemäß nur die Wirkung einer Nach= Hypothek haben. 
. CIUUNU M-—G.slaitbtgcrttntek.lic·-.c)undGuitton-nachverNaniwa-OrdnungversichcrrcnKind-Inn 
-«—-’ HH. 136. 
Sollte sich ver Fall ergeben, daß nicht- erbschaftliche Guͤter, auf welchen ein 
specielles, priv#legirtes oder öffentliches Pfandrecht bereits geruhet, späterhin gleich- 
wohl noch zur Versicherung der Kinder in Gemäßheit der Commun, Ordnung, nicht 
blos in der Form einer Nachversicherung, verwendet worden; so ist zunächst zu une 
tersuchen, ob und zu welchen Theilen die Kinder als Erben für jene Schuld zu haf- 
ten haben, in wie fern bemnach ein Anspruch der Kinder auf ein Vorzugörecht vor- 
dem älteren prioilegirten oder öffentlichen Pfand= Gläubiger für sie von Interesse sev. 
Erscheint nun hierbei ein bedeutendes Interesse für die Kinder; so sind, in Er- 
mangelung einer Uebereinkunft, die Betheiligten an den Richter, zur Entscheidung 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.