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&é. 136.
Sind übrigens Ansprüche irgend einer Art zwar zu rechter Zeit angemeldet wor-
den, es wird jedoch der Beweis derselben nicht für genügend hergestellt erkannt; so
findet auf Verlangen der Betheiligten, unbeschäbet des Rechts selbst und bezishungs-
weise der gesehlichen Rang-Ordnung jener Ansprülche, in Gemäßheit des Einführungs=
Gesenzes Art. 17, eine Vormerkung Statt.
Von der v'v“ der Einträge.
. 137.
In allen denjenigen Fällen, in welchen hinsichtlich der Ordnung der zu machen-
den Einträge si sich Schwierigkeiten. ergeben, oder die vorgängige Beseitigung von er-
beblicheren Anstaͤnden noͤthig ist, sind zu Permeidung von Abaͤnderungen oder Durch-
strichen die Eintr ige in das neue Unterpfands-Buch nicht sogleich vorzunehmen:
vlehneb r sind in Faͤllen bieser. Art von den einen Besiher betreffenden Einträgen
Concepte zu entwerfen, und solche bei dem besonderen Akten-Fascikel (K. 3y) auf-
zubewahren.
Die Einträge in das Unterpfands,-Vuch, selbst erfolgen sonach erst dann, wenn
die öähfnfalge derselben vollständig E* oder die Purißkation berlchtiget ist.
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Namentlich muß die Eintragung. in r Untexpfands-Vuch im Anstande gelassen
werden, wenn die vorlaͤufige Ruͤcksprache mit den Glaͤubigern fuͤr nothwendig erachtet
worden ist (oben 66. 76 f. ).
Besglälche# sib die veraͤußerten ünterpfaͤnder in dem Falle, wenn die ander-
waln; Zufriebenstellung des Glaͤubigers mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht,
gegen den dermaligen Besitzer zunaͤchst nur auf dem, fuͤr denselben bestimmten Con-
ceptbogen anzumerken.
g. 139.
Anlangend die Form, in welcher die Einträge in das Unterpfands= Buch selbtt
vorzunehmen sind; so treten biejenigen Vorschriften ein, welche in Beziehung auf die
Form der Einträge in der Haupt, Instruktion ertheilt si nd.
Doch muͤssen Veraͤnderungen, welche schon vor der Bereinigung vorgegangen, so