Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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&é. 136. 
Sind übrigens Ansprüche irgend einer Art zwar zu rechter Zeit angemeldet wor- 
den, es wird jedoch der Beweis derselben nicht für genügend hergestellt erkannt; so 
findet auf Verlangen der Betheiligten, unbeschäbet des Rechts selbst und bezishungs- 
weise der gesehlichen Rang-Ordnung jener Ansprülche, in Gemäßheit des Einführungs= 
Gesenzes Art. 17, eine Vormerkung Statt. 
Von der v'v“ der Einträge. 
. 137. 
In allen denjenigen Fällen, in welchen hinsichtlich der Ordnung der zu machen- 
den Einträge si sich Schwierigkeiten. ergeben, oder die vorgängige Beseitigung von er- 
beblicheren Anstaͤnden noͤthig ist, sind zu Permeidung von Abaͤnderungen oder Durch- 
strichen die Eintr ige in das neue Unterpfands-Buch nicht sogleich vorzunehmen: 
vlehneb r sind in Faͤllen bieser. Art von den einen Besiher betreffenden Einträgen 
Concepte zu entwerfen, und solche bei dem besonderen Akten-Fascikel (K. 3y) auf- 
zubewahren. 
Die Einträge in das Unterpfands,-Vuch, selbst erfolgen sonach erst dann, wenn 
die öähfnfalge derselben vollständig E* oder die Purißkation berlchtiget ist. 
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Namentlich muß die Eintragung. in r Untexpfands-Vuch im Anstande gelassen 
werden, wenn die vorlaͤufige Ruͤcksprache mit den Glaͤubigern fuͤr nothwendig erachtet 
worden ist (oben 66. 76 f. ). 
Besglälche# sib die veraͤußerten ünterpfaͤnder in dem Falle, wenn die ander- 
waln; Zufriebenstellung des Glaͤubigers mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, 
gegen den dermaligen Besitzer zunaͤchst nur auf dem, fuͤr denselben bestimmten Con- 
ceptbogen anzumerken. 
g. 139. 
Anlangend die Form, in welcher die Einträge in das Unterpfands= Buch selbtt 
vorzunehmen sind; so treten biejenigen Vorschriften ein, welche in Beziehung auf die 
Form der Einträge in der Haupt, Instruktion ertheilt si nd. 
Doch muͤssen Veraͤnderungen, welche schon vor der Bereinigung vorgegangen, so
	        
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