Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

U1u. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Die periodische Wiederholung einer Kunst" und Industrie= Aussiellung betreffend. 
Durch die erfreulichen Resultate der im 
verflossenen Spätjahr erdffneten Kunst- 
und Industrie-Ausstellung haben Seine 
Königliche Majestät Sich veranlaßt 
gesunden, die Fortsehung dieses Instituts 
in der Art anzuordnen, daß künftig von 
drei zu drei Jahren eine öffentliche Aus- 
stellung der gelungensten „vaterländischen 
Kunst= und Industrie-Produkte in der 
biesigen Residenz Statt sinden, und die 
nächste Ausstellung dieser Art im Monat 
April 36 a7 eröffnet werden soll. 
Indem man folches allen Freunden und 
Beförbevern des vaterländischen Kunst- 
fleißes, insbesondere aber vur.. S#-Gl##r#n, 
Fabrikanten und Gewerbsleuten vorläufig 
erdffnet, sindet man sich veranlaßt, über 
den Zweck, den Umfang und die Benütung 
dieser Ausstellungen Folgendes hinzuzu- 
fügen. 
Nach den eligenthümlichen Verhältulssen 
unseres Vaterlandes kann der Zweck dieser 
Anstalt weder in nußloser Ostentation, 
noch in der Befriedigung müßiger Schau- 
lust, sondern vielmehr nur darin gesucht 
werden, daß die vorzüglichern Erzeugnisse 
des vaterländischen Kunsifleißes im Ganzen 
wie in seinen einzelnen Zweigen in Ueber- 
sicht gebracht, einer möglichst vielseitigen 
Prüfung und dem Urtheil jedes Sachkun- 
digen unterstellt, dem größern Publikum 
wie dem Kunstfreunde oder Spekulanten 
durch eigene unmittelbare Anschauung be- 
kannt werden, daß durch die gelungenen 
Versuche des Einen die Nacheiferung des 
Andern geweckt, durch Vergleichung und 
Nachbildung das Streben vom Guten zum 
Bessern, vom Bessern zum Vollkomme= 
den gefördert, durch Zusammenstellung 
der verschiebenen Industrie= Zweige die 
Miunb## v# nzen und die Lücken des 
Ganzen entdeckt, das selbstgenügsam Stil- 
lestehen verhütet, dem Talent und dem 
Erwerbsfleiße ein neues Feld geöffner 
werde. 
Soll die Kunst= und Industrie-Aus- 
stellung diesen höhern Zwecken entsprechen, 
so darf sie nicht sowohl auf sogenannte 
Kunst-oder Schaustücke als vielmehr auf 
den Kunst= und Gewerbsfleiß im staats-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.