Dabei werden nur dlejenigen Geistlichen
zugelassen, welche im Jahre 1822 oder
fruͤher Priester geworden sind.
Die Candidaten haben sich vier Wochen
vorher schriftlich dahier zu melden, und,
wenn keine Abweisung erfolgt, am Montag
den 13. Juni, Nachmittags um 4 Uhr,
auf der diesseitigen Kanzlei zum Einschrei-
ben zu erscheinen.
Uebrigens berust man sich auf die im
Staats= und Regierungs-Blatt vom 16.
Februar 1319, S. 71, auch in den Eir-
kular-Erlassen vom 1. Juli 130 und 6.
August 132:3 bekannt gemachten Vorschrif-
ten.
Stuttgart den 15. Januar 18-5.
Soden.
b) Die dießjährige Prüfung für katholisehe Musterlehrer betreffend.
Für diejenigen Schullehrer, welche als
Musterlehrer aufgestellt zu werden wün-
schen, ist im laufenden Jahre der 36. April
samt den folgenden Tagen zur Prüfung
bestimmt.
Die Meldungen dazu mit dem schulin-
spebtoratamtlichen Beiberichte müssen vier
Wochen vorher dahier einkemmen; erfolgt
hierauf keine Abweisung, so haben sich die
Candidaten am 25. April, Nachmittags
um 4 Uhr, auf der Kanzlei des katholi-
schen Kirchenraths einzufinden.
Stuttgart den 15. Januar 1835.
Soden.
Die dießjährigen Dienst= Prüfungen der katholischen Schullehrer und Provisoren betreffend.
Im laufenden Jahre werden für die
Schullehrer und Proolsoren zwei Dienst-
Pinfçfungen, am 26. April und 4. Oktober
und den solgenden Tagen, in Stuttgart
gehalten werden.
Dabei haben zu erscheinen:
1.) die bereits schon früher, jedoch nicht
in Stuttgart geprüften Schullehrer,
wenn sie zur Beförderung auf bessere
Stadt= oder Land-Schuldienste fähig
erklärt werden wollen,
2.) die Provisoren, welche zur ersten
Anstellung noch nicht fähig erklärt
sind, das einundzwanzigste Jahr zu-
rückgelegt, und volle drei Jahre wirk-
lich Provisoratsdienste in öffentlichen
Schulen geleistet haben.
Uebrigens beruft mar sich auf die unterm
5. Februar 1822, Regierungs-Blatt S. 106
gegebenen weiteren Weisungen.
Die Prüfungs-Candidaten haben sich
vier Wochen vorher mit Beibericht des