fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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fähigten Geschäftsführer gestattet ist, und nur nach vorgängiger Anzeige 
der Beweggründe und der näheren Bestimmungen des Pachtvertrags bei der Kreis-Regierung 
zuläßig. 
ç ∆12. 
Ein bei einer früher erstandenen Prüfung zu selbstständiger Führung einer Apotheke für 
befähigt erkannter Candidat, welcher seit mehreren Jahren mit dem Apo- 
tbeker-Gewerbe sich nicht mehr beschäftigt hat, kann nach dem Ermessen 
der Kreis-Regierung zu einer neuen Prüfung seiner Befähigung angehalten werden. 
S. 13. 
Die Orts= und Bezirks-Behörden haben von jeder in der Person eines Inhabers 
oder Verwalters einer Apotheke vorgehenden Veränderung, so wie von jedem Umstande, in 
dessen Folge üre fernere Berechtigung zum Betriebe der Apotheke in Frage kommt, zeitig 
Kenntniß zu nehmen. Insbesondere ist hiezu der Oberamtsarzt verpflichtet. Ueber die 
persönliche Befähigung der neuen Besitzer over Geschäftsführer, über das Daseyn der für die 
Ausübung der Apotheke-Berechtigung durch dieselben festgesetzten Bedingungen, so wie über die 
zu Handhabung der Ordnung zu ergreifenden Maaßregeln haben die zuständigen Bezirks- 
stellen selbst zu erkennen, oder in Anstandsfällen an die vorgesetzte BeHörde zu 
berichten. 
Die Oberamtsärzte haben in ihren Jahresberichten das Geeignete hierüber jedes- 
mal besonders zu erwähnen. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Stuttgart den 3. Januar 1845. 
Wilheilm. 
Der Minister des Innern: 
Schlayer. 
Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Secretär: 
Vellnagel.
	        
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