Eingriffe gesetzten und durch Faͤlschungen
verdeckten Pfleg-Kassen-Restes, neben
der Verbindlichkeit zum Ersatz des Scha-
dens, der Untersuchungs- und der in
zweiter Instanz erwachsenen Kosten, zu
zehnmonatlicher Arbeitshaus-
strase zu verurtheilen sey.
Den 4. December wurde:
3. in der Rekurssache des Michael Schrey-
vogel, von Aufhofen, O.A. Biberach,
das von dem Gerichtshofe zu Ulm un-
term 1# 1. Oktober gefällte, ihn wegen im
rechtlichen Sinne fünften Diebstahls, wie-
derholten Vagirens und anderer Ver-
gehen zu drei und einhalbjähriger
Festungs-Arbeitsstrafe und zu ei-
ner bei dem Strafantritte zu erstehenden
Züchtigung mit 5f0 Stockstreichen,
neben Verfällung in den Ersaß des
Schadens und seiner Verhafts= und-
Untersuchungs-Kosten verurtheilende Er-
kenntniß bestätigt, auch Reburrent zu
Erstattung der Kosten zweiter Inslanz
für schuldig erklärt;
5. in der Rekurssache des Adam und Jo-
haun Mai, von Neukirch, O. A. Rott-
weil, das von dem Gerichtshofe zu Tü-
bingen unterm 5. September wider sie
gefällte Erkenntniß, durch welches
a) Adam Mai wegen Injurien, durch
körperliche Verlehungen erschwerter
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Widerseßlichkeit und anderer Vergehen,
zu sechsmonatlicher, und
b) dessen Sohn, Johann Mai, wegen
*
Beihülfe zu der Widersehlichkeit seines
Vaters, auch eigener thätlicher Wider-
seblichkeit und weiterer Vergehen zu
biermonatlicher Festungs-Ar-
beitsstrafe, so wie jeder zu Bezah-
lung seiner Verhafts= und eines ange-
messenen Theiles der Untersuchungs-
Kosten verurtheilt worden ist, in der
Art bestätigt, daß beide Rekurrenten
die ihnen zuerkannte Freiheitsstrafe in
Folge des Straf-Edikts vom 27. Juli
1334 in dem Arbeitshause, neben
Verfällung eines jeden in die Hälfte
der Kosten zweiter Instanz, zu erstehen
haben, und wegen des von ihnen nach
dem Schlusse der Untersuchung erstan-
denen Arrestes jedem zwei Monate an
der von ihm verwirkten Strase in Ab-
zug zu bringen seyen.
Den . December wurde:
. in der Rekurssache des Ludwig Friedrich
Laiblen, von Waiblingen, und der
Rosine Barbara Bernhard, von Win-
nenden, das von dem Gerichtshofe zu
Eßlingen unterm 5. Oktober gefüllte
Erkbenntniß im Wesentlichen dahin be-
stätigt, daß wegen ehebrecherischen Con-
cubinats jedes derselben, neben Ver-