Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Den 30. December wurde: 
9. in der Rekurssache des Franz Anton 
Bruno Gasser, von Ulm, das von dem 
Gerichtshofe zu Ulm unterm g9. Oktober 
wider ihn gefäll:e Erkenntniß in der 
Hauptsache dahin bestätigt, daß Rekur- 
rent wegen Beraubung eines der Kind- 
heit nahe stehenden Mädchens und we- 
zgen mehrerer zwar kleiner, aber theil- 
weise als Hausdiebstähle ausgezeichneter 
und seinen zweiten Diebstahl! im rechtli- 
neben Verfällung in lmtliche Kosten, 
zu dreijähriger Arbeitshausstrafe 
und einer Züchtigung mit 35 Stock- 
streichen verurtheilt seyn soll. 
Den 31. December wurde: 
10. in der Rekurssache des Gottlieb Leuze, 
— 
von Heimsheim, O. A. Leonberg, der 
Rekurs gegen das ihn wegen zweiten 
Diebstahls zu viermonatlicher Fe- 
stungs-Arbeitsstrafe und Bezah= 
lung der Untersuchungs-Kosten verur- 
theilende Erkenntniß des Gerichtshofs 
zu Eßlingen vom g. Oktober wegen 
Mangels an einer gegründeten Be- 
schwerde verworfen, auch Rekurrent zum 
Ersaße der in zweiter Instanz erwach- 
senen Kosten für schuldig erklärt; 
11. in der Rekurssache des Arbeitshaus- 
Sträflings zu Markgröningen, Mat- 
thias Hämmerle, von Trichtingen, 
O.A. Sulz, die gegen das ihn wegen 
eines weitern wiederholten Diebstahls 
und wegen Fälschung, neben Verfillung 
in die neuerlich aufgelaufenen Untersu- 
chungs-Kosten, mit einem Zusatz von 
fünf Monaten Arbeitshausstrafe 
belegende Erkenntniß des Gerichtshofs 
zu Tübingen vom 3. November einge- 
wandte Berufung wegen Mangels an 
einer gegründeten Beschwerde, unter 
Verurtheilung des Rekurrenten zum 
weitern Ersaße der Kosten zweiter In- 
stanz, verworfen. 
II. Cieil-Senat. 
sache von dem Gerichtshofe zu Ulm zwi- 
schen Ulrich Einsle, ven Mayerhöfen, 
Luten, Aten, nun Anten, und Franz 
Foseph Forster zu Nonnenhorn, Joseph 
Anton Rist zu Wangen, der Wittwe 
. Den r. December wurde in der Ations- 
des Johann Melchior Forster zu Schaf, 
hausen, und Heinrich Fischer zu Lau- 
sanne, Mit-Luten, Anten, nun Aren, 
Vorzugsrecht in dem Gante des Johann 
Kling zu Ißny betreffend, das den 8. 
April 18:4 eröffnete Erkenntnißf vori-
	        
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