Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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23. 
Die fuͤrstlichen Gerichte werden benannt: 
„Koͤniglich Wuͤrttembergisches, fuͤrstlich Waldburg-Zeil-Trauchburgisches 
Amts-Gericht.“ 
Die fürstlichen Richter führen das Prädikat: 
„Amts 7 Richter“. # 
§. 4. 
Diese fürstlichen Jusiizstellen sind der Ober-Aufsicht Unseres einschlägigen Kö- 
niglichen Kreis-Gerichtshofes, an welchen der Appellationszug geht, unterworfen. 
Sie haben gegen denselben die durch Gesebe oder den Gebrauch bestimmten Formen 
der untergeordneten Stellen zu beobachten; sie werden von demselben in allen Ge- 
schäfts-Verhältnissen auf dieselbe Weise, wie Unsere Koniglichen Gerichtsstellen, 
denen sie gleichgesebt sind, behandelt. 
§. 35. 
Die Amts--Richter werden von dem Fürsten ohne Bestätigung ernannt; jedoch 
hat der vorgesehte Königliche Kreis-Gerichtshof vor der Einweisung und Verpflich- 
tung derselben durch Einsicht der gesehlichen Prüfungs-Zeugnisse sich zu versichern, 
daß dieselben die erforderlichen Eigenschaften besitzen, und den Beweis darüber zu 
den Abten zu briugen. 
Die Ernennungen der Amts-Richter sind daher, unter Beifügung der Beweise 
ihrer Befähigung, jedesmal dem vorgesehten Königlichen Gerichtshofe vorzulegen. 
Eben dieses gilt von dem Amtsgerichts-Aktnar. 
g. 26. 
Die fürstlichen Amts- Richter werden von der vorgesetzten Königlichen Gerichts- 
stelle eingewiesen und verpflichtet. 
Dieselben und die Gerichts-Aktuare leisten dem fürstlichen Hause den Dieast- 
Eid; Uns werden sie als Unterthanen und in Beziehung auf ihre Dienst-Verhältnisse 
gegen Uns als Staats,Oberhaupt verpflichtet. 
Das darüber abgehaltene Protokoll ist au Unser Königliches Justiz= Ministe- 
rium einzusenden. - 
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