Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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½“ #. 34. 
Der fürstliche Amtmann bat die Befugniß, in seiner Eigensthafr als Vorge setzter 
der die fuͤrstlichen Besißungen bildenden Gemeinden, den Amts- Versammlungen be- 
rathend beizuwohnen. 7 
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6. 55. · · 
Die in die hohe Polizei= und allgemeine Staats-Verwaltung einschlagenden 
Hegenstände har Unser Koͤniglicher Oberamtmann ausschließend und unmitttelbar 
im ganzen Umfange seines Bezirks zu beforgen, namentlich: 
") die Wahrung der Hoheits-Rechte des Staats, die Erhaltung der Landes- 
Grenze und der mit den Nachbar= Stanten bestehenden Verhältnisse; 
b) die Erhaltung des Staats-Organismus, in so ferne der Gegenstand den 
ganzen Oberamts-Bezirk betrifft, namentlich die Erhaltung der Oberamts- 
Verfassung, die Leitung der Wahlgeschäfte, in so fern sie den ganzen Ober- 
amts, Bezirk betreffen; 
e) alle oͤffentlichen Anstalten, welche dem Oberamts-Bezirke gemeinschaftlich sind; 
d) die Gegenstände der Feuer-Assecuranz; 
) die Aussicht über die Umlage der ordentlichen und aussererdenulschen Steuern 
und des Oberamts. Schadens; Aufsicht und Leitung des Einzugs der Steuern, 
Verhängung von Executionen, und die Behandlung der Steuer-Nachlaß= 
Gesuche; 
4) die Ausfsicht über die Amts- Körperschaften und über bie Verwaltung ihres 
Vermögens, den Vorsitz in der Amts-Versammlung, die Prüfung und 
Vorlegung der Amts-Corporations -Etats; die Prüfung und Erledigung 
der Amtspfleg-Rechnungen; 
8) die Vertheilung und Ausgleichung der Kriegs-Leistungen und anderer öffent- 
licher Lasten, in so ferne sie den ganzen Oberamts= Bezirk betreffen, die 
Leitung der Amts-Verglcichung; 
1 die Rekrutirung, Landes-Vewaffnung und die Vorbereitungs-Geschäfte der- 
selben, das Verfahren gegen die Ungehorsamen; die Erledigung und Vor- 
legung der Heiraths-Gesuche der Militärpflichtigen;
	        
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