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i) die Sammlung= Redaction und Vorlegung statistischer Rotizen, Bevölkerungs-
Listen, Cultur-Tabellen und ähnlicher periodischer Berichte;
7) die Untersuchung, Bestrafung und beziehungsweise Vorlegung der Uebertre-
tungen der Finanz-Gesetze;
1) die Straßen= Polizel, in so fern es sich von der Anlegung und Erhaltung
der Heer-Straßen, Brücken und Fluß-Bauten handelt;-
m). Ein= und Auswanderung der Unterthanen;: ·
Mn) die Sicherheits= und Gesundheits-Polizei, in so fern sie sich auf allgemeine
Anstalten des Oberamts, Bezirks bezieht. «
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Der-Fütstshatdie·Be«fugniß-,"sein-ePolizei-Behördenmit-Berichtüberdiebiesen
zugewiesenen Grschäfts-Gegenstände zu vernehmen, und darauf nach Maßgabe der
Königlichen Geseße und Verordnungen Entschließungen zu ertheilen, bei deren Be-
folgung die fürstlichen Diener für dasjenige, was von ihnen in ihrer amtlichen Eigen-
schaft geschieht, persbulich und den Gesehen gemäß verantwortlich bleiben, woneben
auch der Fürst selbst für die Handlungen seiner Beamten, gleich dem Fiekus, mit
seinem Vermögen zu haften hat.
. 37.
Unter Beobachtung der in den vorstehenden 69. über die Dienst-Verhältnisse
der fürstlichen Polizei- Beamten getroffenen Bestimmungen wird dem Fürsten gestat-
tet, die ihm zustehende Polizei-Verwaltung mit seiner standesherrlichen Renten-Ver-
waltung in einer Person zu vereinigen.
In sofern der Fürst von dieser ihm hiemit nachgelassenen Verbindung Gebrauch
zu machen beabsichtigt, bleibt es ihm zwar unbenommen, dieselbe später wieder auf-
zuheben, jedoch nie mit der Wirkung, daß dadurch in den Dienst= Verhältnissen der
Polizel-Beamten etwas verändert, namentlich ihr Normal-Gehalt vermindert wer-
den könnte.
38.
Die Ernennung der Orts- Vorsteher in den fürstlichen Besizungen wird dem
Fürsten in so weit überlassen, als dieselbe gesehlich Unsern Königlichen Regierungs-
Behärden beigelegt ist, oder künftig beigelegt werden wird.