Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

— 
104 
i) die Sammlung= Redaction und Vorlegung statistischer Rotizen, Bevölkerungs- 
Listen, Cultur-Tabellen und ähnlicher periodischer Berichte; 
7) die Untersuchung, Bestrafung und beziehungsweise Vorlegung der Uebertre- 
tungen der Finanz-Gesetze; 
1) die Straßen= Polizel, in so fern es sich von der Anlegung und Erhaltung 
der Heer-Straßen, Brücken und Fluß-Bauten handelt;- 
m). Ein= und Auswanderung der Unterthanen;: · 
Mn) die Sicherheits= und Gesundheits-Polizei, in so fern sie sich auf allgemeine 
Anstalten des Oberamts, Bezirks bezieht. « 
HisZCL 
Der-Fütstshatdie·Be«fugniß-,"sein-ePolizei-Behördenmit-Berichtüberdiebiesen 
zugewiesenen Grschäfts-Gegenstände zu vernehmen, und darauf nach Maßgabe der 
Königlichen Geseße und Verordnungen Entschließungen zu ertheilen, bei deren Be- 
folgung die fürstlichen Diener für dasjenige, was von ihnen in ihrer amtlichen Eigen- 
schaft geschieht, persbulich und den Gesehen gemäß verantwortlich bleiben, woneben 
auch der Fürst selbst für die Handlungen seiner Beamten, gleich dem Fiekus, mit 
seinem Vermögen zu haften hat. 
. 37. 
Unter Beobachtung der in den vorstehenden 69. über die Dienst-Verhältnisse 
der fürstlichen Polizei- Beamten getroffenen Bestimmungen wird dem Fürsten gestat- 
tet, die ihm zustehende Polizei-Verwaltung mit seiner standesherrlichen Renten-Ver- 
waltung in einer Person zu vereinigen. 
In sofern der Fürst von dieser ihm hiemit nachgelassenen Verbindung Gebrauch 
zu machen beabsichtigt, bleibt es ihm zwar unbenommen, dieselbe später wieder auf- 
zuheben, jedoch nie mit der Wirkung, daß dadurch in den Dienst= Verhältnissen der 
Polizel-Beamten etwas verändert, namentlich ihr Normal-Gehalt vermindert wer- 
den könnte. 
38. 
Die Ernennung der Orts- Vorsteher in den fürstlichen Besizungen wird dem 
Fürsten in so weit überlassen, als dieselbe gesehlich Unsern Königlichen Regierungs- 
Behärden beigelegt ist, oder künftig beigelegt werden wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.