Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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. 46. 
Ausnahmsweise wird dem Fuͤrsten gestattet, Forst-Verwalter oder Revier- 
Foͤrster nur im Verhaͤltniß von Privat-Dienern, zunaͤchst fuͤr die Ausuͤbung der 
Forst- und Jagd---Polizei (aller dem Fürsten zustehenden Forfi= und Jagd-Gerecht- 
same mit Ausnahme des Straf-Rechts) in den eigenthuͤmlichen fuͤrstlichen Wal- 
dungen anzustellen, deren Annahme und Entlassung einzig von den Bestimmungen 
des Dienst-Kontrakts abhängig bleibt. 
Hinsichtlich ihrer Verhältnisse treten folgende Bestimmungen ein: 
1.) die im Verhältniß von Privat-Dienern stehenden fürstlichen Forst-Ver- 
walter sind, sofern sich ihre Verwaltung und Beaufsichtigung auf die eigen- 
thümlichen fürstlichen Waldungen beschränkt, gleich Unsern Ober-Ferstern 
Unsern höheren Forst-Behörden unmittelbar untergeordnet. 
j.) Dem Fürsten wird überdieß die besondere Bewilligung ertheilt, seinen als 
Privat-Diener angestellten Forst-Beamten auch die Beaufsichtigung der 
in den fürstlichen Besißungen liegenden Gemeinde-Stiftungs= und Privat- 
Waldungen in forst= und jagdpolizeilicher Beziehung zu übertragen. 
Die hiezu verwendeten fürstlichen Forst-Berwalter oder Revier-Förster 
haben übrigens ihre dißfallsige Befähigung bei der höheren Königlichen Forst- 
Behbrde gehbrig nachzuweisen, auch sind denselben in Beziehung auf diese 
ausgedehntere Verwendung, die Königlichen Ober-Förster, vermöge bestän- 
digen Auftrags der Kniglichen Kreis-Finanzkammer, alsdann überhaupt 
vorgeseht. Stehen nur allein die diese ausgedehntere Verwendung erhalten- 
den und dißfalls befähigten fürstlichen Revier, Förster im Privatdienst-Ver- 
hältniß, der denselben vorgeseßte fürstliche Forst= Verwalter aber im Verhält- 
niß eines Staatsdieners; so kommt diesem die Beaufsichtigung ihrer Dienst- 
handlungen auch in der angeführten Ausdehnung vermöge der in F. 45 aus- 
gesprochenen Gleichstellung seiner Dienst- Befugnisse mit denjenigen eines Kö- 
niglichen Ober-Försters zu. 
5.) Für die Pflicht -Erfüllung seiner Forstdiener hat der Fürst, gleich dem Fiskus, 
mit seinem Vermögen zu haften. 
.) Die Forst-Gerichtsbarkeit und namentlich das aus derselben fließende Straf- 
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