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Ausnahmsweise wird dem Fuͤrsten gestattet, Forst-Verwalter oder Revier-
Foͤrster nur im Verhaͤltniß von Privat-Dienern, zunaͤchst fuͤr die Ausuͤbung der
Forst- und Jagd---Polizei (aller dem Fürsten zustehenden Forfi= und Jagd-Gerecht-
same mit Ausnahme des Straf-Rechts) in den eigenthuͤmlichen fuͤrstlichen Wal-
dungen anzustellen, deren Annahme und Entlassung einzig von den Bestimmungen
des Dienst-Kontrakts abhängig bleibt.
Hinsichtlich ihrer Verhältnisse treten folgende Bestimmungen ein:
1.) die im Verhältniß von Privat-Dienern stehenden fürstlichen Forst-Ver-
walter sind, sofern sich ihre Verwaltung und Beaufsichtigung auf die eigen-
thümlichen fürstlichen Waldungen beschränkt, gleich Unsern Ober-Ferstern
Unsern höheren Forst-Behörden unmittelbar untergeordnet.
j.) Dem Fürsten wird überdieß die besondere Bewilligung ertheilt, seinen als
Privat-Diener angestellten Forst-Beamten auch die Beaufsichtigung der
in den fürstlichen Besißungen liegenden Gemeinde-Stiftungs= und Privat-
Waldungen in forst= und jagdpolizeilicher Beziehung zu übertragen.
Die hiezu verwendeten fürstlichen Forst-Berwalter oder Revier-Förster
haben übrigens ihre dißfallsige Befähigung bei der höheren Königlichen Forst-
Behbrde gehbrig nachzuweisen, auch sind denselben in Beziehung auf diese
ausgedehntere Verwendung, die Königlichen Ober-Förster, vermöge bestän-
digen Auftrags der Kniglichen Kreis-Finanzkammer, alsdann überhaupt
vorgeseht. Stehen nur allein die diese ausgedehntere Verwendung erhalten-
den und dißfalls befähigten fürstlichen Revier, Förster im Privatdienst-Ver-
hältniß, der denselben vorgeseßte fürstliche Forst= Verwalter aber im Verhält-
niß eines Staatsdieners; so kommt diesem die Beaufsichtigung ihrer Dienst-
handlungen auch in der angeführten Ausdehnung vermöge der in F. 45 aus-
gesprochenen Gleichstellung seiner Dienst- Befugnisse mit denjenigen eines Kö-
niglichen Ober-Försters zu.
5.) Für die Pflicht -Erfüllung seiner Forstdiener hat der Fürst, gleich dem Fiskus,
mit seinem Vermögen zu haften.
.) Die Forst-Gerichtsbarkeit und namentlich das aus derselben fließende Straf-
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