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recht kann, wenn keine im Verhaͤltniß der Staatsdiener (F. 45) stehende fuͤrst-
liche Forst-Verwalter angestellt werden, durch die fuͤrstlichen Amtsrichter oder
Amtmänner, im Umfange sowohl der eigenthuͤmlichen, als der innerhalb der
fürstlichen Besitzungen liegenden Gemeinde-Seistungs= und Privat-Waldun-
gen ausgeübt werden.
Ueberdieß wird dem Fürsten auch gestattet, zu alleiniger Ausübung der
Forst-Gerichtsbarkeit,, entweder für seine Besigungen allein, oder in Gemein-
schaft mit andern fürstlich Waldburg'schen Häusern, eigene Forst-Justitiare
aufzustellen, für deren Dienst-Verhältnisse in Ansehung der Befähigung, An-
nahme, Entlassung, Besoldung und Pensionirung die Bestimmungen des §. 45
gelten,
Die in Folge dieses Zugeständnisses mit Ausübung der Forftgerichtsbar-
keit beauftragt werdenden fürstlichen Amtsrichter, Amtmänner, und Forst-Ju-
stitiare sind in dieser Beziehung den Königlichen Kreis-Finanz-Kammern un-
tergeordnet. Die Dienst-Befugnisse der in diesen Fällen im Verhältniß fürst-
licher Privatdiener bleibenden fürstlichen Forst- Verwalter und Revier-Förster
beschränken sich somit auf die — im Eingange dieses §&. 46 bezeichnete Aus-
übung der Forst= und Jagd-Polizel, und es finden auf sie, in dem unter
Nro. : dieses §. erwähnten Fall, die dort enthaltenen Bestimmungen An-
wendung.
5.) So lang der Fürst für die Ausübung der Forst-Gerichtsbarkeit auf eine oder
die andere der unter Nro. 4 bezeichneten verschiedenen Arten sich noch nicht
erblärt hat, oder im Falle des Verzichts auf dieselbe, wird
a) das Strafrecht durch die betreffenden Königlichen Ober-Förster ausgeübt
, werden, wogegen «
b)dieAusübuugdetnTbrigemsdemFürstenzusiehendemForst-und"Jagd-Ge-
rechtsame (Forst- und Jagd-Polizei) nach den unter vorangehenden Nr. 1
bis 5 gegebenen Bestimmungen durch die als Privatdiener angestellten
fürstlichen Forst-Verwalrer und Revier-Förster geschehen kann. Ohnehin
bleibt
c) dem Fuͤrsten, auch unter vorausgesetzter Ausuͤbung seiner Foͤrst- und Jagd-