Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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recht kann, wenn keine im Verhaͤltniß der Staatsdiener (F. 45) stehende fuͤrst- 
liche Forst-Verwalter angestellt werden, durch die fuͤrstlichen Amtsrichter oder 
Amtmänner, im Umfange sowohl der eigenthuͤmlichen, als der innerhalb der 
fürstlichen Besitzungen liegenden Gemeinde-Seistungs= und Privat-Waldun- 
gen ausgeübt werden. 
Ueberdieß wird dem Fürsten auch gestattet, zu alleiniger Ausübung der 
Forst-Gerichtsbarkeit,, entweder für seine Besigungen allein, oder in Gemein- 
schaft mit andern fürstlich Waldburg'schen Häusern, eigene Forst-Justitiare 
aufzustellen, für deren Dienst-Verhältnisse in Ansehung der Befähigung, An- 
nahme, Entlassung, Besoldung und Pensionirung die Bestimmungen des §. 45 
gelten, 
Die in Folge dieses Zugeständnisses mit Ausübung der Forftgerichtsbar- 
keit beauftragt werdenden fürstlichen Amtsrichter, Amtmänner, und Forst-Ju- 
stitiare sind in dieser Beziehung den Königlichen Kreis-Finanz-Kammern un- 
tergeordnet. Die Dienst-Befugnisse der in diesen Fällen im Verhältniß fürst- 
licher Privatdiener bleibenden fürstlichen Forst- Verwalter und Revier-Förster 
beschränken sich somit auf die — im Eingange dieses §&. 46 bezeichnete Aus- 
übung der Forst= und Jagd-Polizel, und es finden auf sie, in dem unter 
Nro. : dieses §. erwähnten Fall, die dort enthaltenen Bestimmungen An- 
wendung. 
5.) So lang der Fürst für die Ausübung der Forst-Gerichtsbarkeit auf eine oder 
die andere der unter Nro. 4 bezeichneten verschiedenen Arten sich noch nicht 
erblärt hat, oder im Falle des Verzichts auf dieselbe, wird 
a) das Strafrecht durch die betreffenden Königlichen Ober-Förster ausgeübt 
, werden, wogegen « 
b)dieAusübuugdetnTbrigemsdemFürstenzusiehendemForst-und"Jagd-Ge- 
rechtsame (Forst- und Jagd-Polizei) nach den unter vorangehenden Nr. 1 
bis 5 gegebenen Bestimmungen durch die als Privatdiener angestellten 
fürstlichen Forst-Verwalrer und Revier-Förster geschehen kann. Ohnehin 
bleibt 
c) dem Fuͤrsten, auch unter vorausgesetzter Ausuͤbung seiner Foͤrst- und Jagd-
	        
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