109
Gerechtsame durch Privatdilner, freigestellt, seine Forst/-Verwaltung mit
der Renten-Verwaltung zu verbinden.
5. 41.
Sowohl bei Ausuͤbung der vorgebachten Gerechtsame, als auch in Ansehung der
zum Behufe des Waldschutzes zu treffenden Vorkehrungen haben sich die fuͤrstlichen
Forstbehoͤrden nach den bestehenden oder kuͤnftig zu ertheilenden Gesetzen und Verord-
nungen genau zu achten.
Die Verpflichtung des fürstlichen Forst-Personals, welche namentlich auf die
Landes-Gesetze auszudehnen ist, wird den fürstlichen Beamten zugegeben. Diese find
aber gehalten, das Verpflichtungs-Protokoll hierüber an Unsere zuständige Kreis,
Finanz.-Kammer einzusenden, welches bei dem niederem Schuß= und Jagd-Personal
nicht erforderlich ist-
Ist kein fürstlicher Beamter (Amtsrichter, Amtmann, Forst-Verwalter oder
Forst-Justitiar) in der Eigenschaft als Staatsdiener angestellt; so sind die fürstlichenm
Forstdiener von den betreffenden Königlichen Forst-Behörden, und zwar die Forst-
Verwalter von der Königlichen Kreis-Finanz-Kammer, die Revier, Förster, wie das.
übrige für das Forst= und Jagdwesen angestellte Personal, vom Koöniglichen Ober-
Förster, auf die Landesgeseße zu verpflichten.
. 4. 6
Die Oberaufsicht Unserer höheren Forst-Behörden C(des Forstraths und der-
Kreis-Finanz-Kammern) erstreckt sich auch auf die fürstlichen Forst-Behörden, welche
die Verbindlichkeit haben, jenen alle geforderten Nachrichten pünktlich zu ertheilen.
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kanm jedoch für die
Zukunft unterbleiben.
Insofern die Unseren höheren Forst-Behörden zustehende Oberaufsicht eine Lo-
cal-Untersuchung in den fürstlichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe
in deren Auftrag nur durch einen Königlichen Ober-= Förster oder durch dessen geseß-
lichen Stellvertreter, oder durch einen von Unseren höheren, für den besonderem
Fall zuständigen Behörden besonders beaaftragtem Commissär„ mit Zuziehung der-
fürstlichen Forst-Behdrden, vorgenommen werden.