Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Gerechtsame durch Privatdilner, freigestellt, seine Forst/-Verwaltung mit 
der Renten-Verwaltung zu verbinden. 
5. 41. 
Sowohl bei Ausuͤbung der vorgebachten Gerechtsame, als auch in Ansehung der 
zum Behufe des Waldschutzes zu treffenden Vorkehrungen haben sich die fuͤrstlichen 
Forstbehoͤrden nach den bestehenden oder kuͤnftig zu ertheilenden Gesetzen und Verord- 
nungen genau zu achten. 
Die Verpflichtung des fürstlichen Forst-Personals, welche namentlich auf die 
Landes-Gesetze auszudehnen ist, wird den fürstlichen Beamten zugegeben. Diese find 
aber gehalten, das Verpflichtungs-Protokoll hierüber an Unsere zuständige Kreis, 
Finanz.-Kammer einzusenden, welches bei dem niederem Schuß= und Jagd-Personal 
nicht erforderlich ist- 
Ist kein fürstlicher Beamter (Amtsrichter, Amtmann, Forst-Verwalter oder 
Forst-Justitiar) in der Eigenschaft als Staatsdiener angestellt; so sind die fürstlichenm 
Forstdiener von den betreffenden Königlichen Forst-Behörden, und zwar die Forst- 
Verwalter von der Königlichen Kreis-Finanz-Kammer, die Revier, Förster, wie das. 
übrige für das Forst= und Jagdwesen angestellte Personal, vom Koöniglichen Ober- 
Förster, auf die Landesgeseße zu verpflichten. 
. 4. 6 
Die Oberaufsicht Unserer höheren Forst-Behörden C(des Forstraths und der- 
Kreis-Finanz-Kammern) erstreckt sich auch auf die fürstlichen Forst-Behörden, welche 
die Verbindlichkeit haben, jenen alle geforderten Nachrichten pünktlich zu ertheilen. 
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kanm jedoch für die 
Zukunft unterbleiben. 
Insofern die Unseren höheren Forst-Behörden zustehende Oberaufsicht eine Lo- 
cal-Untersuchung in den fürstlichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe 
in deren Auftrag nur durch einen Königlichen Ober-= Förster oder durch dessen geseß- 
lichen Stellvertreter, oder durch einen von Unseren höheren, für den besonderem 
Fall zuständigen Behörden besonders beaaftragtem Commissär„ mit Zuziehung der- 
fürstlichen Forst-Behdrden, vorgenommen werden.
	        
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