Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Das frühere Herkommen soll jedoch dabei zur Norm dienen, und gegen dasselbe 
keine weitere Ausdehnung der lehenherrlichen Rechte oder vasallitischen Verbind- 
lichke'ten Statt fiuden können. 
§b. 67. 
Was die Aktio= Lehen betriff#, so werden dieselben ferner dem Fürsten belassen. 
Die Ritterdienste können nur für den Souverain verlangt werden. 
Die übrigen Lehens= Verhältnisse werden nach Maßgabe der Geseß, der Lehen- 
briefe und Lagerbücher, so wie des unbestrittenen, einen Rechts, Titel begründenden 
Herkommens, bei Kräften erhalten. · 
X. Diener-Verhältnisse. 
66. 
Ausser dem, was bereits im Einzelnen, binsichtlich der fürstlichen Diener bei der 
Jastiz= Polizei= und Forst-Verwaltung vorgekommen ist, wird insbesondere festgesetze: 
1.) die fürstlichen Diener im Justiz= und Polizei= Fache können nur Eingeborne 
oder naturalisirte Ausländer sepn. 
:#.) Es wird dem Fürsten nachgelassen, seinen Dlenern eine angemessene Uniform 
zu ertbeilen, jeboch muß dieselbe zur Genehmigung bei Unserem betreffenden 
Königlichen Ministerium angezeigt, und damit das Tragen der Königlich Würt- 
tembergischen Kekarde verbunden werden. 
5.) Die unter gleichen Verhältnissen mit Unsern Staatsdienern angestellten fürft- 
lichen Justiz= Polizei und Forst-Beamten haben den Rang unmittelbar nach 
Unsern Koniglichen Beamten gleicher Kategorie, und sind auch hinsichtlich 
des Gerichtsstandes diesen gleichgestellt. 
4.) Diejenigen fürstlichen Privatdiener, welche, ständen sie in derselben Kategorie 
im Staatsdienste, von der Gerichtsbarkeit der Orts--Obrigkeit eximirt sepn 
würden, genießen dieselbe Exemtion und sind der Gerichtsbarbeit Unserer 
Oberamts-Gerichte, zutreffenden Falls der fürstlichen Amts= Gerichte, unter- 
geordnet.
	        
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