Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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XI. Verhältnisse der übrigen vermals reichsunmittelbaren Besihungen. 
. 69. 
Die stnatsrechtlichen Verhältnisse der — in der Beilage ll benannten, von den — 
in der Beilage! bezeichneten, nach der Oertlichkeit getrennten, Besitungen des Fürsten 
bestimmen sich ganz nach dem Inhalte Unserer Erkléárung über die staatsrechtlichen 
Verhältnisse des ritterschaftlichen Adels vom 3. December 18 mit der alleinigen 
Modifik#tion, daß die Erklärung wegen Ausübung der Rechtspflege, Polizei= Ver- 
waltung und Forst-Gerichtsbarkeit auch in diesen Besißungen nur an die oben F. 51 
wegen der standesherrlichen Besihungen zugestandene Frist von drei Jahren gebunden 
ist, und rücksichtlich des Gerichtsstandes der dort angestellten fürstlichen Diener die 
im vorhergehenden §. 68, Nro.4 enthaltenen Bestimmungen ebenfalls Anwendung 
finden. 
Nach dieser Unserer Erklärung haben sich nun alle Königliche Landes, Stellen 
und Behbrden in Beziehung auf die Beurtheilung der staatsrechtlichen Verhältyisse 
des färstlichen Hauses Waldburg-Zeil-Trauchburg in vorkommenden Fällen 
genau zu achten. 
So geschehen in Unserer Königlichen Haupt= und Residenz= Stadt Stuttgart 
den 16. Februar 13:5. 
Wilhelm. 
Der provisorische Chef des Deparkements des Innern: 
von Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats= Sekrefär, 
Vellnagel.
	        
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