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Zoͤlle nicht erhoͤhen, sondern' auch, so weit es nicht bereits geschehen ist, die
Wasser- und Land- Transit--Zoͤlle und Schlffloͤhne in den Kantonen Zuͤrich
und Schaffhausen so viel moͤglich vermindern.
Artikel XI. »
Wuͤrden einzelne eidgenoͤssische Staͤnde den Bezug ihrer Zoͤlle anders anordnen
oder vereinfachen wollen, so übernehmen sie die Verbindlichkeit, die Königlich Würt-
tembergische Regierung von der getroffenen Veränderung zu benachrichtigen und da-
für zu sorgen, dast für die im vorstehenden Artikel benannten Gegenstände die Ansäßze-
des künftigen Zoll-Bezugs gegen den Württembergischen Staat die jeßt stipulirten.
Säße der Summe nach nicht öbersteigen.
Artikel Xil.
Sollte hingegen die Eidgenossenschaft als Gesamt-Staat ihr Zollwesen waͤhrend
der Dauer des gegenwärtigen Vertrags umarbeiten und ein neues zusammenhängen-
des System annehmen, durch welches die Zoll-Ansäte, in so weit sie das Königreich
Wörttemberg in seinen benannten Ausfuhr-Artikeln betreffen, erhöht werden würden,
so wird auf diesen Fall bedungen, daß der Königlich Württembergischen Staats-Re-
gierung von der neuen Zoll-Organisation Kenntniß gegeben und über die dadurch
veranlaßten Modifükationen des Vertrags eine neue Unterhandlung gepflogen werden.
soll, bei welcher die größtmögliche Freiheit des Verkehrs und die gegenseitig gleiche.
Behandlung mit den am meisten begünstigten Staaten wie gegenwärtig zur Grund-
lage dienen werden..
Auf gleiche Weise und in gleichem Sinne wird auch in dem Falle eine neue
Unterhandlung über angemessene Modificationen des gegenwärtigen Vertrags eintre-
ten, wenn die Königlich Württembergische Staats-Regierung sich mit einem ihrer
deutschen Nachbar-Staaten zu einer gemeinschaftlichen Zoll-Linie und einem gleich-
förmigen Zoll-Systeme vereinigen sollte.
Artibel XIII.,
In Bezug auf den Transst der Württembergischen Ratur= und Kuünfk-Erzeug?
nisse nach Italien erklärt die Schweiz ihre Geneigtheit, denselben auf den dahin füh,
renden Straßen zu begünsiigen und zu erleichterne
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