Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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liche Vertrags-Inhalt, zur allgemeinen Rachächtung für Unsere sämtlichen Unter- 
thanen und Behörden, so weit folche hierbei jebt oder in Zukunft betheiligt seyn 
mögen, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht werde. 
* Gegeben Stuttgart den 3. Januar 3826. 
Wilheim. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Beroldingen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekrerä#r, 
Vellnagel. 
Vertrags = Punkte. 
  
Allgemelne Bestimmungen. 
Artikel 1. 
JFeder von den beiden contrahirenden Staaten erkennt in seinem Gebiete die Rechts- 
kraft und Vollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse des andern Staats, so 
fern dieselben nach den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Staatsvertrags von 
einem beiderseits als competent anerkannten Gerichte ausgegangen sind. « 
Artikel-. 
Ein von einem zustaͤndigen Gerichte erlassenes rechtskraͤftiges Erkenntniß begruͤn- 
det vor dem Gerichte des anderen Staats die Einrede des rechtskräftlgen Urtheils (ex- 
eeptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn das Urtheil von einem Ge- 
richte desjenigen Staates, in welchem solche Einrede geltend gemacht wird, gespro- 
chen worden wäre; deßglelchen werden solche Erkenntnisse an den, in dem andern 
Staate gelegenen Gütern des Verurtheilten unweigerlich vollstreckt, wenm
	        
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