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Sie verspricht die derwalen bestehenden Weg- und Brücken= Gelder lür den
Transport dieser Waaren nicht zu erbbben.
Wenn neue Kunst-Straßen angelegt, oder neue Brücken gebaut werden, so
sollen die daran zu erhebenden Gebühren für den Wöürttembergischen Verkehr auf
gleiche Sihße, wie für den Schweizerischen, bestimmt werden.
Was die für den Württembergischen Staat besonders wichtige Handels-Straße,
welche durch die Kantone Thurgau, St. Gallen, Graubündten und Tessin über das
Gebirge nach Italien führt, betrifft, so erklären diese Stände, selbige an den ein-
zelnen Strecken, wo solches noch nicht geschehen, vollenden und überhaupt in gutem
Stande erhalten zu wollen; wogegen von Sene der Königlich Württembergischen
Regierung die Erklärung gegeben wird, daß auch die durch deren Gebiet nach Frie-
derichshafen führenden Straßen ebenfalls in gutem Stande erhalten werden sollen.
Für alle über Friederichshafen hin und her spedirten Güter werden die Tran-
sir-Zölle in den Kantonen Tqurgau und St. Gallen auf die Hälfre des bioherigen
Betrags gestellt.
In den Kantonen Graubündten und Tessin werden hingegen für diese Güter
diejenigen Sähe in Anwendung kommen, welchen die Waaren-Versendungen der
Schweizer= Kaufleute überhaupt unterworfen sind, mit Vorbehalt einiger, in Kraft
uralter bedingter Uebereinkünfte zu Gunsten schweizerischer Eigenthümer, auf wenigen
einzelnen W.naren, Gattungen bestehender Ausnahmen in Graubündten, welche durch
die Bundes= Verfassung der Schweiz gewährleistet und in dem der Königlich Würt=
tembergischen Regierung nach Artikel XXI mitzutheilenden Verzeichnisse der Zoll-
Ansätze enthalten sind.
Dagegen wird von Seite des Könlgreichs Württemberg der Transit-Zoll von
allen in jene Kantone, sowohl zum eigenen Vedarf als zur Versendung nach Italien
bestimmten, über Friederichshafen sp. dirten Güter, so wie für diejenigen über Frie-
derichshafen bommenden Güter, welche aus der Schweiz ihre Richtung durch Würrt,
temberg nehmen, auf wenigstens die Hälfte des gesehlichen Betrags vermindert werden.
Da die eigenthümliche Verfassung und die inneren Verhá#nisse des Kantons
Graubündten der dortigen Regierung nicht gestatten, den Waaren- Traneport von
Shur aus über das Gebirge nach Italien völlig frei zu geben, es aber dennoch in