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ihren Gesinnungen liegt, die geeigneten Mittel anzuwenden, diesem Wagren-Zuge
immer mehr Vorschub zu verschaffen, so erklärt sie: *
1.) daß die aus Württemberg kommenden oder dahin bestimmten Waaren keine
höheren Frachten zu bezahlen haben sollen, als biejenigen, die von einer eigens
dazu bevollmächtigten Kantons-Behörde für die Graubündnerischen und Schwei-
zerischen Waaren periodisch festgeseht werden;
2.) daß überhaupt die Waaren, Versendungen von und nach Württemberg alle
diejenigen Vortheile in Ansehung der Beschleunigung, der Sicherheit und der
Erleichterung des Transports genießen sollen, welche den Graubündnerischen
und Schweiterischen Waaren eingerdumt sind, oder noch werden eingeräumt
werden. «
Die Regulirung der Schifffahrts-Verhaͤltnisse auf dem Bodensee, in so ferne
selbige den Handelszug und gegenseitigen Verkehr betrifft, wird einem naͤhern Ein-
verstaͤndnisse der Koͤniglich Wuͤrttembergischen Regierung mit den Staͤnden St. Gallen
und Thurgau vorbehalten.
Artikel XIV.
Von Seite der Eidgenossenschaft wird die Zusicherung ertheilt, daß Bau- und
andere Steine, die uͤber den Bodensee nach Wuͤrttemberg ausgefuͤhrt werden, weder
mit einem Ausfuhr-Zolle belegt, noch uͤberhaupt in der Ausfuhr mehr als gegen
einen schweizerischen Mitstand erschwert werden sollen. Dagegen soll auch die freie
Ausfuhr des von den Ufern des Argen-Flusses nach der Schweiz kommenden Straßen-
Kieses gestattet sepn.
Artikel XV.
Diejenigen Erzeugnisse des Bodens, die von Hohentwiel nach der Schweiz kom-
men und die zum eigenen Bedürfnisse der vortigen Einwohner von der Schweiz nach
Hohentwiel kommenden Gegenstände, sollen wechselseitig von Zoll-Abgaben befreit
seyn, mit der Verpflichtung, daß einem jeden Mißbrauche dieser Begünstigung durch
angemessene Vorkehrung begegnet, oder ein solcher im eintretenden Falle bestraft
werden solle.
Artikel XVI.
Für diejenigen Waaren, welche die Handelsleute, Fabrikanten und Handwerker