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des einen Staats auf die Mürkte des andern bringen und die unverkauft über die
Grenze zurückkommen, wird, unter den erforderlichen Vorsichts-Maßregeln, wechsel-
feitige Abgaben= Freiheit in sdem Sinne zugesichert, daß der für diese unverkauft zu-
rückgehenden Waaren bezahlte Eingangs-Zoll bei dem Austritte wiederum zurück-
gegeben werden soll.
Artikel XVI.
Wag-, Lager- und Einstellgelder, Auf- und Abladgebuͤhren sollen auf den bei-
cderseitigen Handelsplaͤtzen, unter moͤglicher Gleichstellung der Tarife, nur dann er-
Hoben werden, wenn wirklich gewogen, eingestellt, auf- oder abgeladen worden ist.
Artikel XVIII.
Zuwar sollen die Fohrleute in Ansehung des Gewichts ihrer Ladungen, sowohl
bei Frucht= als Güter= Transporten, sich im Allgemeinen nach den bestehenden Ver-
ordnungen richten, doch soll bei den Fuhrleuten auf der Straße von Schaffhausen nach
Zürich auf ein allfälliges Mehr, Gewicht von zehen Centnern nicht geachtet werden.
Artikel XX.
Da die peiden Färstenthümer Hohenzollern = Hechingen und Sigmaäringen durch
einen von der Krone Wörttemberg mit denselben abgeschlossenen Staats-Bertrag
in das Württembergische Zollsystem eingeschlossen sind und so lange fie in dieser
Verbindung bleiben, vertragsmäßig an den von der Krone Württemberg abzuschlie-
ßenden Handels-Vertraͤgen Theil nehmen, so werden alle Bestimmungen dieses Ver-
trags auch auf den Verkehr mit den Fürstenthümern Hohenzollern für die Dauer
ihrer Zoll= Verbindung mit Württemberg Anwendung sinden.
Artikel XX.
Beide contrahirende Regierungen geben sich die Zusicherung, mit keinem an-
deren Staate Verbindungen einzugehen, durch welche den Bestimmungen des gegen-
wärtigen Vertrags mittelbar oder unmittelbar entgegen gehandelt würde.