Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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tariats= Bezirke, die Feststellung der Gehalte der Rotare, und die Eenennung der 
Lezteren, wie folgt: 
+&. 1. 
An dem Sihe eines jeden Oberamts. Gerichts wird ein Gerichts-Notar un- 
widerruflich angestellt. 
2. 
Neben dem Gerichts-Notar werden je nach dem Beduͤrfnisse in den Oberamts- 
Bezirken, ein oder einige Amts-Notare widerruflich angestellt; vorbehaͤltlich der 
— aͤlteren Dienern bereits zustehenden Rechte. 
5. 3. 
Da in verschiedenen Oberämtern die Verhaͤltnisse die BAdung kleinerer Amts-Ne- 
tariats. Bezirke, welche den Beamten nicht zureichend beschaͤftigen, noͤthig gemacht 
haben; so wird bei dergleichen Bezirken dem Amts-Notar die Fuͤhrung eines geeig- 
neten Rebenamtes vorzugsweise gestattet. 
g. 4. 
Die Gerichts--Notare sowohl als die Amts-Notare sind den Oberamts-Gerich- 
ten zunaͤchst untergeordnet. 
K. 5. 
Die Bildung der Gerichts= und Amte-Notariats-Bezirke und die Zurheilung 
der zu jedem derselben gehörigen Gemeinden ist aus der Beilage 4 ersichtlich. 
. 6. 
In Uebereinstimmung mit der Elassification der Oberamts-Gerichts-Bezirke be- 
stehen für die Gerichts-Rotariate drei Besoldungs-Classen. 
Der jährliche Gehalt beträgt in der ersten Classe 
Ein Tausend Gulden, 
in der zweiten 
Acht Hundert Gulden, 
in der dritten 
Sieben Hundert Gulden.
	        
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