Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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g. 1. « 
Die Gehalte der Amts-Notare sind, mit Ausnahme der im g. 3 erwaͤhnten 
bleineren Bezirke, für welche besondere Bestimmung erfolgen wird, durchgehends auf 
Sechs Hundert Gulden festgesezt. (Vergl. F. 2.) 
K. 6. 
Die Bestimmung der Gebühren, welche den Gerichts= und Amts-Notaren für 
gewisse Verrichtungen in Anrechnung zu bringen gestattet ist, bleibt weiterer Anord= 
nung vorbehalten. 
Oesgleichen wird die Erntschädigung für Reise= und Kanzlei: Kosten mit Rück- 
sicht auf den Umfang des Amts und die sonst eintretenden Verhältnisse annoch fest- 
gestellt werden. 
e « 
Die zu den Gerichts= und Amts-Notariaten berufenen Diener sind in der Bei- 
lage B namhafr gemacht. Der Zeitpunkt des Antritts ihrer Dienst-Verrichtungen 
wird in der zu Vollziebung des Gerichts-Notariats= Edikts vom 29. August 1819 
demnächst ergehenden Verordnung bestimmt werden. 
Unser Justiz= Minister ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung 
beauftragt. · 
GegebenStuttgart-den21.März1826; 
Wilhelm. 
Der Justiz -Miunisiter: 
Freiherr von Maucler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats--Sekretaͤr, 
Vellnagel.
	        
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