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legenen Sache zur Verfuͤgung des Gant= Gerichts gestellt, jedoch nur so weit ausge-
Urthei s zu befriedigen sind (vergl. Art. 11. Nro.-5).
b) Besonders ruccsechtlich bereits anhängiger Forderungen.
Artikel 10.
Dagegen zieht der allgemeine Gant-Gerichtsstand die bereits anhängigen Rechts-
sachen nur rücksichtlich der Lokation an sich, so daß dergleichen Forderungen zwar
vor dem Gant-Gerichte bei Strafe der Ausschließung anzugeben sind, und in das
Lokations-Erkenntniß an gehdrigem Orte eingereiht werden, die Haupt-Liquidation
der Forderung aber von dem Gerichte, wo sie angefangen worden, bis zum Schlusse
fortgeseht wird; wobei dem Gläubiger oder Contradictor unbenommen ist, zu inter-
veniren. « «
Ist der Streit uͤber die besonders verhandelte Forderung zur Zeit der Absassung
des Gant- Urtheils noch nicht beendigt; so wird dieselbe in diesem eventuell locirt.
c) Rücksichtlich der Lokation der Gläubiger «
Artikelu.
Das allgemeine Gant-Gericht hat
1.) die Forderungen der Glzubiger hinsichtlich ihrer Gültigkeit und Liquidität,
nach den Gesehen desjenigen Staates zu beurtheilen, in welchem sie entstan-
den sind.
2.) Hypothebar-Forderungen, welche auf einzelnen unbeweglichen Gürern hafien,
werden nach den Gesetzen des Gerichtssiandes der gelegenen Sache beurtheilt
und locirt. «
DasselbegiltvonAbsonderungö"-Aysptüchenaufunbewegliche,imBesiHe
des Gemeinschuldners befindliche Guͤterstuͤcke.
5.) Die Unterthanen des einen Staates, welche vor dem allgemeinen Gant-Gei
richre des andern Staates irgend ein Vorzugsrecht in Anspruch nehmen, sind
zu verlangen berechtigt, daß sie aus demjenigen Theile der Gantmasse, wel-
cher von den in ihrem heimathlichen Staate befindlich gewesenen Vermögens-
Stücken herrührt (vbergl. Art. 9), besonders und nach den Prioritäts, Gesetzen
dieses Staats befriedigt werden.