Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Forst Rechnungswesen, in der Forst-Gesehgebung und in der forstamtlichen Ge- 
schäfts, Führung erfordert, so wird jeder Eraminande zur Erklarung aufgefordert 
werden, ob er für eine Forstwarts= oder für eine Forst= Assistenten-Stelle sich prüfen 
lassen wolle. 
Die Prüfungs-Zeugnisse werden den Grad der Befähigung für eine der beeden 
Stellen durch 6 
„sehr gut“, und 
ogut“,. 
bestimmen. Wer keines von beiden erhält, wird abgewiesen werden. 
Die zweite Prüfung für die Befähigung zum eigentlichen Staats- Dienst, mit- 
hin zu 
Försters= und 
Oberförsters-Stellen. 
Hiebei dürfen nur solche erscheinen, welche die erste Prüfung erstanden und als 
Forst-Assistenten oder als Forstwarte wenigstens einige Jahre wirklich gedient 
haben. 
Die Zeugnisse bei dieser Prüfung werden sich auf drei Elassen beziehen, nämlich 
erste Classe „sehr gut“, 
zweite Classe „gut“. 
Wer eines dieser beiden Zeugnisse nicht erhält, wird in die dritte Classe, als 
zum Staats-Dienst nicht geeignet, locirt werden. 
Aus der ersten Elasse, wofür wissenschaftliche Bildung und vollständige Kennt- 
nisse in den Hülfs-Wissenschaften des Forstwesens überhaupt, besonders aber gründ- 
liche Kenntnisse in dem Forstfache selbst, in der Forst- und Jagd-Gesehgebung, der 
Verwaltungs-Formen und in dem Forst-Rechnungswesen, nachgewiesen werden müs- 
sen, werden vorzüglich die Förster der wichtigeren Reviere gewählt werden, die sofort 
ohne weitere Prüfung, jedoch nur, wenn sie als Förster einige Jahre gedient, und 
mithin im practischen Dienste gestanden haben, zu Oberförsters= Stellen gewählt 
werden können. 
Diejenigen, welche in die zweite Classe locirt wurden, sind zwar ebenfalls zu
	        
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