Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Försters. Stellen wahlfähig, sie haben aber, wenn sie um eine höhere Stelle ansuchen 
wollen, die Tüchtigkeit dazu bei einer weiteren Prüfung nachzuweisen. 
Stuttgart den o. März 1836. Weckherlin. 
:. Des Forstraths. 
Terimin zur bevorstehenden allgemeinen Prüfung der Beiwerber um Forsisiellen. 
In Folge hohen Erlasses des K. Finanz-Ministeriums vom 20. d. M. wird 
auf den :4. des nächsten Monats April eine allgemeine Prüfung der Vewerber um 
Forststellen vorgenommen werden. 
Bei dieser Prüfung haben sich alle diejenigen einzusinden, welche nach den Be- 
stimmungen der unter dem 20. d. M. durch das Regierungs-Blatt bekannt gemach- 
ten höchsten Verordnung vom 16. Juni 13:4 und 27. d. M. hinsichtlich der Zuläs- 
sigkeit einer Prüfung für einen der bestehenden Forst-Dienstgrade, gehörig sich aus- 
zuweisen im Stande sind. 
Nach einer vorläufigen höchsten Verfügung dürfen auch diejenigen Forst-Refe- 
rendäre zu einer Prüfung für einen Förstersdienst zugelassen werden, welche nach- 
weisen können, daß sie nach der ersten Prüfung bei einem Forstamt in dem prakti= 
schen Forstdienst sich eingeübt haben. 
Es haben sich nun die Examinanden, also auch alle diejenigen, welche eine Prü- 
fung im Forstfache bereits nachgesucht haben, den 24. April d. J. Morgens 3 Uhr 
bei dem Secretariat des K. Forstraths zu melden und zugleich über ihr Nationale 
und ihre bisherige Laufbahn die nöthigen Notizen schriftlich demselben zuzustellen. 
Stuttgart den 20. März 1326. Jäger. 
—. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Geifertshofen, De- 
kanats Gaildorf, welche mit Einschluf der Filialien 560 Pfarr= Genossen enthält, 
und deren beinahe ganz in Güter= und Güter= und Zehent-Genuß bestehendes Ein- 
kommen nach Abzug eines Beitrags zu dem Besoldungs= Verbesserungs, Fonds von
	        
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